1. Vorbemerkungen
1.1 “Singen-Bewegen-Sprechen” ist ein freiwilliges Angebot des Landes für eine qualifizierte und durchgehende musikalische Bildung von Kindern zwischen vier und zehn Jahren. Das Förderprogramm wird in enger und durchgehender Zusammenarbeit von Musikschulen/Vereinen der Laienmusik mit Kindergärten/Tageseinrichtungen und Grundschulen durchgeführt. Schulkindergärten sowie Sonderschulen mit Kindern im Grundschulalter können ebenfalls Kooperationspartner sein. Das Einverständnis der jeweiligen Träger für die Bildungskooperation wird vorausgesetzt.
1.2 Für die Umsetzung des Programms ist ein gestufter Ausbau in Jahresschritten vorge-sehen. Starttermin ist der 1. Oktober 2010, beginnend mit 1.000 Kooperationen im vorletzten Kindergartenjahr mit insgesamt etwa 20.000 Kindern. Ab dem Schuljahr 2011/2012 wird sukzessive ein weiterer Jahrgang bis zur vierten Grundschulklasse einbezogen.
1.3 Jede Kooperation ist auf eine Dauer von sechs Jahren angelegt; zwei Jahrgänge im Kindergarten und vier in der Grundschule. Mit Blick auf eine Profilbildung bei den beteiligten Partnern und eine nachhaltige Qualitätsentwicklung des Programms ist vorgesehen, am jeweiligen Standort jährlich eine neue Kooperation hinzuzunehmen.
2. Verfahren und Fristen
2.1. Die Gesamtsteuerung des Programms liegt in den Händen eines Lenkungsausschusses unter Leitung des Kultusministeriums. Diesem gehören Vertreterinnen und Vertreter des Landesverbands der Musikschulen, des Landesmusikverbands, der Träger der Kindergärten, Tageseinrichtungen, Grundschulen und Sonderschulen, der Staatlichen Hochschulen für Musik, der Pädagogischen Hochschulen, des Hochschulnetzwerks sowie des Staatsministeriums an.
2.2 Die finanzielle und organisatorische Abwicklung des Förderprogramms erfolgt im Auftrag des Kultusministeriums durch eine Arbeitsgemeinschaft zwischen dem Landesverband der Musikschulen und dem Landesmusikverband (ARGE).
2.3 Zur Aufnahme in das Programm ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Dieser ist ausschließlich über das elektronische Formular auf der Website des Landesprogramms unter www.sbs-bw.de einzureichen.
2.4 Antragsberechtigt sind kommunale Musikschulen und solche, die gemäß § 75 Sozial-gesetzbuch – Achtes Buch – in Verbindung mit § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg und § 4 des baden-württembergischen Jugendbi-dungsgesetzes als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind sowie eingetragene und als gemeinnützig anerkannte Vereine der Laienmusik. Werden mehrere Anträge gestellt, so hat der Antragsteller eine Priorisierung der geplanten Bildungskooperationen vorzunehmen.
2.5 Freischaffende Musikpädagoginnen und Musikpädagogen können sich zur Vermittlung an die in Ziff. 2.4 genannten Antragsberechtigten an die ARGE wenden.
2.6 Der Antrag ist bis zum 16. August 2010 einzureichen. Später eingehende Anträge werden nicht berücksichtigt. Antragsstellern, die als Kooperationspartner einen Kin-dergarten/eine Tageseinrichtung haben, dessen bzw. deren Träger die Einrichtung eines Bildungshauses beantragen möchte, wird eine Nachfrist bis zu der hierfür vor-gesehenen Bewerbungsfrist eingeräumt.
2.7 Eine ausgewogene Verteilung der 1.000 Kooperationen in der Fläche ist vorgesehen und ergibt sich aus der Zahl der zu erwartenden Kindergartenkinder des Jahrgangs 2010/2011. Diese sollen proportional auf die vier Regierungsbezirke verteilt werden.
2.8 In jedem Regierungsbezirk wird eine Kommission eingesetzt, die einen Vergabe-vorschlag erarbeitet. Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern des jeweiligen Regierungspräsidiums, der ARGE und den Trägern der Kindergär-ten/Tageseinrichtungen zusammen. Nach Bündelung der Vergabevorschläge durch die ARGE wird vom Kultusministerium über das Landesförderprogramm abschließend entschieden.
2.9 In das Landesförderprogramm aufgenommene Kooperationen werden nach den hier-für geltenden Grundsätzen gefördert. Jährlich ist ein neuer Förderantrag zu stellen.