Jugendordnung der Chorjugend des Schwäbischen Chorverbandes



Gemäß § 32 der Satzung des SCV wird die nachfolgende Chorjugendordnung errichtet:

§ 1 Name

Chorjugend im Schwäbischen Chorverband.
Die Chorjugend ist die Jugendorganisation des Schwäbischen Chorverbandes.
Sie ist die Gemeinschaft der Kinder- und Jugendchöre innerhalb des Schwäbischen Chorverbandes.

Die Chorjugend wird gebildet durch:

a) Die Kinder- und Jugendchöre, wobei den Kinderchören Sängerinnen und Sänger im Alter bis 14 Jahren angehören. Jugendchöre sind Chöre mit Sängerinnen und Sänger über 14 Jahre bis höchstens 27 Jahre.

b) Die Jugendreferenten der Gaue des Schwäbischen Chorverbandes.

§ 2 Aufgaben

1. Die Chorjugend bekennt sich zu den Zielen des Schwäbischen Chorverbandes. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein und ist sowohl parteipolitisch wie konfessionell unabhängig.

2. Die Chorjugend wird selbständig verwaltet. Sie entscheidet selbst über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

3. Ihre Aufgaben sind:
- Pflege und Förderung des Chorwesens durch jugendpflegerische Arbeit
- Weiterentwicklung der chorischen Jugendarbeit durch praktische Gesangsarbeit, wie auch die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
- Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Sänger und Sängerinnen von Kinder- und Jugendchören durch Förderung des sozialen Verhaltens.
- Verstärkung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Chorwesens, durch Veranstaltung von Chortreffen und Förderung des Austausches von Chören.
- Durchführung von Aus- und Fortbildungen für Jugendleiter, Mitarbeiter in der Jugendarbeit und für die Vorsitzenden und Chorleiter der Gauchorjugend.


 § 3 Organe

Organe der Chorjugend sind:
- Der Chorjugendtag
- der Jugendbeirat der Chorjugend
- der Chorjugend-Vorstand.


§ 4 Der Chorjugendtag

1. Alle zwei Jahre findet ein ordentlicher Chorjugendtag statt und zwar in der Regel im Jahr der Mitgliederversammlung des SCV. Der Chorjugendtag wird vom Vorstand einberufen.
Ein außerordentlicher Chorjugendtag ist einzuberufen, wenn dies von dem Chorjugend-
Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird oder zumindest 1/3 der Mitgliedsvereine der Chorjugend im SCV dies schriftlich beantragen.
2. Der Chorjugendtag wird in der Regel einen Monat vor der Bundesversammlung abgehalten.
Die Einberufung erfolgt 4 Wochen vor dem Termin durch Mitteilung in der
Zeitschrift des Verbandes oder durch schriftliche Einladung jeweils unter Angabe der Tagesordnung. Die Leitung des Chorjugendtages obliegt dem Vorsitzenden der Chorjugend, im  Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter.
3. Der Chorjugendtag dient der Standortbestimmung der Kinder- und Jugendchöre im SCV, der
Besprechung, Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegt insbesondere:
- die Wahl des Vorsitzenden der Chorjugend, der zwei stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und der vier Sängervertreter sowie der beiden Rechnungsprüfer der Chorjugend
- Änderung der Chorjugendordnung
- Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Chorjugendtage
- Genehmigung des Rechenschafts- und Kassenberichts und Entlastung des Vorstands
4. Der Chorjugendtag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
Änderungen der Jugendordnung erfordern die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten.
Eine Änderung der Aufgaben der Chorjugend setzt die Zustimmung von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder der Chorjugend voraus.
5.  Bei der Wahl des Vorsitzenden der Chorjugend gilt im ersten Wahlgang derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Soweit keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit.
Die Wahl sämtlicher übriger Mitglieder des Jugendvorstands erfolgt mit jeweils einfacher Stimmenmehrheit.
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Soweit offene Wahlen beantragt werden, ist hierfür die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
6. Wahl- und stimmberechtigt sind:
a) Kinder- und Jugendchöre
bis zu    25 Mitgliedern     mit     1 Stimme
bis zu    50 Mitgliedern     mit     2 Stimmen
bis zu    75 Mitgliedern     mit     3 Stimmen
bis zu    100 Mitgliedern     mit     4 Stimmen
über       100 Mitglieder      mit     5 Stimmen
Maßgeblich ist hierbei jeweils die Zahl der dem SCV für das vorangehende Jahr gemeldeten Chormitglieder. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt, wobei ein Delegierter das Stimmrecht für alle Delegierte eines Chores ausüben kann.
Soweit ein Chor an der Versammlung nicht teilnehmen kann, ist die Vertretung durch einen anderen, demselben Gau angehörenden Chor (Delegierte) möglich. Diese Vertretung ist spätestens zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter bzw. dessen Stellvertreter schriftlich anzuzeigen.

b) Gaujugendvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter

c) Jugendchorleiter der Gaue bzw. deren Stellvertreter

d) Gewählte Mitglieder des Chorjugend-Vorstands


§ 5 Chorjugendbeirat

1. Der Chorjugendbeirat besteht aus den Mitgliedern des Chorjugend-Vorstands sowie den Gaujugendvorsitzenden und Gaujugendchorleitern. Die Leitung des Chorjugendbeirats obliegt dem Vorsitzenden der Chorjugend, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
2. Der Jugendbeirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung sämtlicher grundsätzlicher Fragen der Jugendarbeit
- Fragen der Organisation und der Öffentlichkeitsarbeit
- Beratung und Verabschiedung des Jahreshaushaltsplanes
- Genehmigung des Rechenschafts- und Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes in dem Jahr, in dem ein Chorjugendtag nicht stattfindet

Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zumindest 1/3 aller Mitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 6 Chorjugend-Vorstand

Der Vorstand der Chorjugend besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- 4 Sängervertretern der Chöre
- dem Jugendchorleiter des Verbandes
- dem Leiter des Finanzwesens

Als Sängervertreter wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl zumindest 16 Jahre und nicht älter als 27 Jahre ist.
Die Wahl der Mitglieder des Chorjugend-Vorstands erfolgt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren. Der Vorsitzende, der Schriftführer und zwei der Sängervertreter werden im zweijährigen Wechsel mit den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und den zwei weiteren Sängervertretern gewählt
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest 5 Mitglieder anwesend sind.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Aufgaben des Vorstands der Chorjugend sind:
- Erledigung sämtlicher laufender Geschäfte im Bereich der Chorjugend
- Bestellung des Leiters des Finanzwesens
- Einberufung des Chorjugendtages und dessen Durchführung
- Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts beim Chorjugendtag bzw. Chorjugendbeirat
- Gewährung von Zuschüssen an die Kinder- und Jugendchöre sowie die Gaue nach den bestehenden Richtlinien des SCV
- Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Pressereferenten des SCV


§ 7 Kassen- und Buchführung

1. Die Kassen- und Buchführung erfolgt durch den Leiter des Finanzwesens. Mit dieser Aufgabe soll in der Regel der Schatzmeister des SCV in Personalunion vom Chorjugend-Vorstand bestellt werden.
Es ist sicherzustellen, dass zwischen Chorjugend und Schwäbischem Chorverband getrennte  Kassen- und Buchführung erfolgt.
2. Der Leiter des Finanzwesens hat alljährlich bis spätestens 31. Januar für das laufende Jahr einen Haushaltsentwurf zu erstellen und diesen dem Chorjugend-Vorstand vorzulegen. Der Chorjugend-Vorstand legt den Haushalt nach Beschlussfassung bis 31.3. eines Kalenderjahres dem Präsidium des Schwäbischen Chorverbandes vor.
3. Der Leiter des Finanzwesens ist neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern befugt:
- Sämtliche Zahlungen für die Chorjugend entgegenzunehmen und hierüber Bescheinigungen zu erteilen
- Zahlungen insoweit zu leisten, als es sich um laufend wiederkehrende Zahlungen handelt. Alle übrigen Zahlungen über € 250,00 dürfen nur mit Zustimmung oder auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erfolgen
- Den gesamten Zahlungsverkehr (Kassengeschäfte) und diesen betreffenden Schriftverkehr selbständig zu erledigen
4. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die gewählten Rechnungsprüfer der Chorjugend (§ 4, Ziff. 3)

§ 8 Niederschriften

Über sämtliche Sitzungen des Chorjugendtages, des Chorjugendbeirats und des Chorjugend-Vorstands sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.


§ 9 Vertretung

Die Chorjugend wird durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter vertreten. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall vertreten. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so erfolgt die Vertretung durch den Schriftführer.


 § 10 Gleichstellungsklausel

Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.


§ 11 Schlussbestimmungen

1. Die Chorjugendordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsbeirat.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Bereich der Chorjugend die Satzung und die Geschäftsordnung des Schwäbischen Chorverbandes ergänzend.


§ 12 Inkrafttreten

Die Chorjugendordnung wurde von der Bundesversammlung des Schwäbischen Sängerbundes in Giengen/Brenz am 15. Mai 2004 beschlossen. Sie wurde vom Bundesbeirat des Schwäbischen Sängerbundes am 15. Mai 2004 genehmigt und trat an diesem Tag in Kraft.

 

Schwäbischer Chorverband,  Geschäftsstelle, Wagenburgstraße 115, 70186 Stuttgart
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