
Satzung des Schwäbischen Chorverbands e.V. (SCV) I. Name, Zusammensetzung, Sitz und Zweck des Chorverbands § 1 Der Schwäbische Chorverband e.V. ist eine Vereinigung von Männer-, Frauen-, gemischten Chören sowie Jungen Chören, Jugend- und Kinderchören sowie Tanz- und Instrumentalgruppen im Gebiet des ehemaligen Württemberg und Hohenzollern. Er ist Mitglied im Deutschen Chorverband. § 2 Der Chorverband hat seinen Sitz in Stuttgart; er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer 2345 eingetragen. § 3 Der Chorverband bezweckt die gemeinsame Pflege des Chorgesangs sowie die Beratung und Förderung der Vereine auf allen Gebieten des Chorwesens. Er bekennt sich zum Kulturprogramm des Deutschen Chorverbands. § 4 Zur Verwirklichung seiner Ziele führt der Chorverband vor allem richtungsweisende chorische Veranstaltungen durch. Er bietet Kurse für Fort- und Weiterbildung, vor allem für Chorleiterinnen und Chorleiter, Sängerinnen und Sänger, Funktionsträger und Vereinsmitglieder seiner Vereine an und gibt eine Zeitschrift heraus. |
§ 5
Der Chorverband ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 6
Der Chorverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO 1977). Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Chorverbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Funktionsträger und Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbands.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Chorverbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Funktionsträger des Verbandes üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend beschließen, dass Funktionsträgern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.“.
II. Gliederung des Chorverbands
§ 7
1. Der Schwäbische Chorverband gliedert sein Gebiet in Chorverbände/Gaue.
2. Der Schwäbische Chorverband besteht aus folgenden Chorverbänden/Gauen:
1. Donau-Bussen-Gau
2. Chorverband Otto Elben
3. Chorverband Enz
4. Chorverband Filder
5. Wilhelm-Hauff-Chorverband Stuttgart
6. Chorverband Heilbronn
7. Chorverband Hermann Hesse
8. Chorverband „Hohenloher Gau“
9. Chorverband Hohenstaufen
10. Eugen-Jaekle-Gau
11. Keplergau
12. Chorverband Region Kocher
13. Chorverband Kniebis-Nagold
14. Oberschwäbischer Chorverband
15. Chorverband Karl Pfaff
16. Chorverband Friedrich Schiller
17. Chorverband Schwarzwald-Baar-Heuberg
18. Chorverband Friedrich Silcher
19. Chorverband Ludwig Uhland
20. Chorverband Ulm
21. Zabergäu-Sängerbund
22. Zollernalbgau
23. Sängerkreis Mittlerer Neckar
1. Für die Benennung der Chorverbände/Gaue kommen in Betracht:
- Namen von Personen, die sich um das Chorwesen besondere Verdienste erworben haben oder
- Namen, die die besondere landschaftliche oder geschichtliche Gegebenheit des Chorverbandsgebietes/Gaugebietes berücksichtigen
2. Soweit der Schwäbische Chorverband den Chorverbänden/Gauen besondere Aufgaben des Chorverbands ausdrücklich zuweist (z.B. die Einziehung der Beiträge), handeln die Gaue/Chorverbände in seinem Namen und Auftrag, im übrigen unter eigener Verantwortung und Haftung.
III. Mitgliedschaft
§ 8
Erwerb
Aufgenommen werden kann jede Chorvereinigung, die den in Abschnitt I angeführten Zweck verfolgt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den zuständigen Chorverband/Gau zu richten, der den Antrag mit seiner Stellungnahme dem Schwäbischen Chorverband vorlegt. Jede Chorvereinigung muss Mitglied eines Gaues/Chorverbands sein.
§ 9
Sonstige Mitgliedschaften
Juristische Personen, die, ohne Chorvereinigungen zu sein, den in Abschnitt I angeführten Zweck verfolgen oder fördern, können als Mitglieder aufgenommen werden.
§ 10
Verfahren
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Gegen die Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller die Berufung an den Chorverbandsbeirat zu, der endgültig entscheidet.
§ 11
Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Chorgesang und um den Schwäbischen Chorverband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums durch den Chorverbandsbeirat zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 12
Verlust
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung. Der Austritt ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres zulässig; die Kündigung muss sechs Monate vorher durch Einschreiben bei der Geschäftsstelle des Chorverbands eingehen.
Eine Chorvereinigung, die ihren Verpflichtungen schwerwiegend oder dauerhaft nicht nachkommt oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Chorverbands schädigt, kann vom Präsidium ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der ausgeschlossenen Chorvereinigung steht binnen eines Monats die Berufung an den Chorverbandsbeirat zu, der endgültig entscheidet. Ausgeschiedene Chorvereinigungen können keine Ansprüche an das Vermögen des Chorverbands erheben. Die Mitgliedschaft endet auch bei Austritt oder Ausschluss aus dem Chorverband/Gau.
§ 13
Rechte
Jede Chorvereinigung ist berechtigt:
1. am Chorverbandstag durch Delegierte teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimm- und Wahlrecht auszuüben
2. an allen Einrichtungen des Chorverbands und an dessen Veranstaltungen nach den hierzu erlassenen Bestimmungen teilzunehmen
§14
Pflichten
Jede Chorvereinigung ist verpflichtet:
1. die Zahl der Chormitglieder sowie der fördernden Mitglieder bis spätestens 31. Januar jeden Jahres über den Chorverband/Gau der Geschäftsstelle des Chorverbands anzuzeigen
2. für die Chormitglieder den Jahresbeitrag und ggf. beschlossene Umlagen in der vom Chorverbandstag festgesetzten Höhe zu entrichten. Der Jahresbeitrag und ggf. die Umlagen sind bis spätestens 1. April eines Jahres zu bezahlen.
3. die Zeitschrift des Chorverbands nach dem vom Chorverbandstag festgelegten Schlüssel zu beziehen.
IV. Verwaltung des Chorverbands
§ 15
Organe des Chorverbands sind:
1. Der Chorverbandstag
2. Der Chorverbandsbeirat
3. Das Präsidium
4. Der Musikbeirat
5. Das Geschäftsführende Präsidium
§ 16
Chorverbandstag
Der Chorverbandstag ist insbesondere zuständig für:
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Präsidiums
2. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
3. Entlastung des Präsidiums
4. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen
5. Wahl des Präsidiums mit Ausnahme des Musikdirektors, seiner Stellvertreter, der Frauenchorreferentin des Chorverbands, des Vorsitzenden der Chorjugend, des Jugendchorleiters des Chorverbands und seines Stellvertreters
6. Wahl der Rechnungsprüfer
7. Bestimmung des Orts des ordentlichen Chorverbandstags; dabei sind die verschiedenen Chorverbände/Gaue in angemessenem Wechsel zu berücksichtigen
8. Festlegung von Ort und Zeit der Chorfeste des Verbandes
9. Beschlussfassung über Vorlagen des Präsidiums
10. Festlegung und Abänderung der Satzung
11. Beschlussfassung über Auflösung des Chorverbands
§ 17
Der ordentliche Chorverbandstag findet alle zwei Jahre, möglichst im ersten Halbjahr, statt.
Außerordentliche Chorverbandstage werden nach Bedarf, oder wenn der zehnte Teil der Chorvereinigungen einen schriftlich begründeten Antrag stellt, vom Präsidium einberufen.
§18
Der Präsident des Chorverbands beruft den Chorverbandstag durch Mitteilung in der Zeitschrift des Chorverbands oder durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher ein.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens vier Wochen vor dem Chorverbandstag schriftlich mit Begründung über die Verbandsgeschäftsstelle dem Präsidenten zugeleitet werden.
Rechtzeitig eingegangene Anträge sind von Präsidium und Chorverbandsbeirat zu beraten.
In der Regel können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung und rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden. Dies gilt insbesondere für entscheidende Maßnahmen wie Satzungsänderungen, Auflösung, Beitragserhöhung oder Abberufung von Präsidiumsmitgliedern. In anderen Fällen ist die ausdrückliche Zustimmung der Versammlung erforderlich.
§19
Der Chorverbandstag besteht aus den Delegierten der Chorvereinigungen der Chorverbände/Gaue.
Chorvereinigungen haben für je 50 angefangene aktive Chormitglieder je 1 Stimme.
Maßgebend ist die Zahl der nach § 14, Ziff. 1 gemeldeten aktiven Mitglieder. Eine Chorvereinigung, der mehrere Stimmen zustehen, kann ihr Stimmrecht durch einen Delegierten
ausüben. Chorvereinigungen, die keinen Delegierten zum Chorverbandstag entsenden, können sich nicht durch Delegierte einer anderen Chorvereinigung vertreten lassen.
Stimmrecht haben ferner Gauvorsitzende/Chorverbandsvorsitzende und Gauchorleiter/Chorverbandschorleiter, bei Verhinderung deren Stellvertreter, sowie die Mitglieder des Präsidiums.
§ 20
Leiter des Chorverbandstags ist der Präsident des Chorverbands, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
Der Chorverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet, abgesehen von Wahlen, die Stimme des Leiters des Chorverbandstags.
In dringenden Fällen können Beschlüsse auch ohne Zusammentritt des Chorverbandstags durch schriftliche Abstimmung der Vereine gefasst werden. Nichtbeantwortung innerhalb der in der Aufforderung gesetzten Frist, die mindestens zwei Wochen beträgt, gilt als Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Beschluss.
§ 21
Wahlen
1. Für die Wahlen beim Chorverbandstag ist ein Wahlausschuss von drei Mitgliedern zu bestellen. Er hat das Wahlergebnis festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und ein Wahlprotokoll zu erstellen, auf dem das Ergebnis durch Unterschrift bestätigt wird.
2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim vorzunehmen. Wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist und diese sich bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschließt oder der Bewerber wünscht, dass die Wahl geheim durchgeführt wird.
3. Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, dann ist der gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter erhält. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
4. Die Wahl der Vizepräsidenten und Beisitzer im Präsidium kann in Blockwahl erfolgen. Es sind diejenigen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erhalten.
§ 22
Über die beim Chorverbandstag geführten Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Leiter des Chorverbandstags zu unterzeichnen ist.
§ 23
Chorverbandsbeirat
1. Der Chorverbandsbeirat setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidium
- dem Musikbeirat
- den Chorverbandsvorsitzenden/Gauvorsitzenden/
- den Chorverbandschorleitern/Gauchorleitern/
2. Leiter der Sitzung des Chorverbandsbeirats ist der Präsident des Chorverband es, im Verhinderungsfall einer seiner Vizepräsidenten.
3. Der Chorverbandsbeirat hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Musikdirektors, seiner zwei Stellvertreter, der Frauenchorreferentin des Chorverbands, des Jugendchorleiters des Chorverbands, seines Stellvertreters und der sechs weiteren Mitglieder des Musikbeirates.
- Genehmigung der Jugendordnung und Bestätigung des von der Chorjugend gewählten Vorsitzenden
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Präsidiums
- Vorbereitung des Chorverbandstags u. a. durch
a) Bestellung des Wahlleiters
b) Bestellung des Wahlausschusses
c) Aufstellung des Wahlvorschläge
- Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung
- Zustimmung zu Änderungen der Namensbezeichnung und Änderung der Grenzen von Chorverbänden/Gauen. Die Chorverbände/Gaue haben ein Vorschlagsrecht.
- In den Jahren, in denen kein Chorverbandstag stattfindet, obliegt dem Chorverbandsbeirat die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums sowie der Jahresrechnung und die Erledigung gestellter Anträge. Leiter der Sitzung des Chorverbandsbeirats ist der Präsident des Chorverbands, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter.
§ 24
Präsidium
Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten des Chorverbands
2. den drei Vizepräsidenten
3. dem Musikdirektor
4. den zwei Stellvertretern des Musikdirektors
5. dem Schatzmeister des Chorverbands
6. dem Schriftführer des Chorverbands
7. der Frauenreferentin des Chorverbands
8. der Frauenchorreferentin des Chorverbands
9. dem Vorsitzenden der Chorjugend
10. dem Jugendchorleiter des Chorverbands
11. den vier Beisitzern
Das Präsidium wird vom Chorverbandstag auf vier Jahre gewählt. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden alternierend zu den übrigen Mitgliedern des Präsidiums gewählt.
§ 25
Das Präsidium beschließt:
1. über alle Angelegenheiten des Chorverbands, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind
2. über den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken. Die Entscheidung darüber betrifft nur das Innenverhältnis zwischen Vorstand und Präsidium und hat keinen Einfluss auf die Vertretungsberechtigung des Vorstandes nach § 29.
3. über den Vollzug der vom Musikbeirat vorgetragenen Empfehlungen.
Zur Beschlussfassung müssen mindestens acht seiner Mitglieder anwesend sein. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht vorhanden, so muss eine neue Sitzung einberufen werden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Für alle Beschlüsse gilt einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 26
Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten des Chorverbands, im Verhinderungsfall von einem seiner Vizepräsidenten, anberaumt und einberufen, so oft das Interesse des Chorverbands dies erfordert; das Präsidium muss einberufen werden, wenn dies mindestens fünf Mitglieder des Präsidiums vom Präsidenten des Chorverbands verlangen.
§ 27
Das Geschäftsführende Präsidium
Das Geschäftsführende Präsidium setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten
2. den Vizepräsidenten
3. dem Musikdirektor
4. dem Schatzmeister des Chorverbands
5. dem Vorsitzenden der Chorjugend
6. dem Jugendchorleiter des Chorverbands
Das Geschäftsführende Präsidium berät alle den Chorverband betreffenden Fragen und bereitet Beschlussempfehlungen für das Präsidium vor.
§ 28
Vertretungsberechtigung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, seine Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vizepräsidenten und der Schatzmeister von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Präsident verhindert ist. Für den Schatzmeister gilt § 33.
§ 29
Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder einem von ihm bestimmten Mitglied des betreffenden Organes zu unterzeichnen sind.
§ 30
Die Chorverbandsvorsitzenden/Gauvorsitzenden und Chorverbandschorleiter/Gauchorleiter erden mindestens einmal im Jahr durch den Präsidenten des Chorverbands bzw. den Musikdirektor zu einer Arbeitstagung eingeladen.
§ 31
Musikbeirat
Der Musikbeirat besteht aus elf Mitgliedern: Dem Musikdirektor, seinen zwei Stellvertretern, dem Jugendchorleiter des Chorverbands, seinem Stellvertreter, der Frauenchorreferentin und sechs Beisitzern. Den Vorsitz führt der Musikdirektor, im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter.
Die Mitglieder des Musikbeirates werden vom Chorverbandsbeirat auf vier Jahre gewählt. Der Musikdirektor, seine Stellvertreter, der Jugendchorleiter des Chorverbands, sein Stellvertreter und die Frauenchorreferentin werden alternierend zu den übrigen Mitgliedern des Musikbeirates gewählt.
Der Musikbeirat hat die Aufgabe, über alle musikalischen Fragen des Chorverbands zu beraten und die chorischen Veranstaltungen, die Seminare und Fortbildungen in musikalischer Hinsicht vorzubereiten. Die Beratungsergebnisse sind dem Präsidium in schriftlicher Form vorzulegen. Die Beschlüsse des Musikbeirates sind Empfehlungen. Der Präsident des Chorverbands ist zu den Sitzungen einzuladen.
§ 32
Chorjugend
1. Die Chorjugend im Schwäbischen Chorverband ist die Gemeinschaft der Jugend- und Kinderchöre innerhalb des Schwäbischen Chorverbands
2. Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend im Schwäbischen Chorverband sind in einer Jugendordnung festgelegt
3. Die Chorjugend ist verantwortlich für die jugendpflegerische Arbeit im Schwäbischen Chorverband.
V. Kassenführung
§ 33
Der Schatzmeister ist für die Verwaltung der Finanzen zuständig.
Er ist neben dem Präsidenten befugt:
1. Zahlungen für den Chorverband entgegenzunehmen und zu bescheinigen
2. Zahlungen aus der Kasse des Chorverbands im Rahmen des vom Chorverbandstag oder dem Chorverbandsbeirat genehmigten Haushaltsplanes zu leisten
3. Den lediglich Kassengeschäfte betreffenden Schriftwechsel allein zu unterzeichnen
4. Er ist verpflichtet, jedes Jahr die Jahresrechnung und den Haushaltsplan für das laufende Jahr aufzustellen, die vom Chorverbandstag zu genehmigen sind bzw. in dem Jahr, in dem kein Chorverbandstag stattfindet, vom Chorverbandsbeirat. Außerdem soll er eine Vermögensübersicht vorlegen.
Zahlungen, die den Ansatz des Haushaltsplanes übersteigen, bedürfen der Gegenzeichnung durch den Präsidenten und der Genehmigung durch das Präsidium.
Die Kassenführung wird von den Rechnungsprüfern geprüft. Über die Zweckmäßigkeit der Ausgaben entscheidet das Präsidium, das dem Chorverbandstag verantwortlich ist.
VI. Geschäftsjahr
§ 34
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
VII. Satzungsänderung
§ 35
Die Satzung kann nur vom Chorverbandstag geändert werden. Für Beschlüsse über Abänderungen der Satzung ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Delegierten erforderlich.
VII. Auflösung des Chorverbands
§ 36
Ein Antrag auf Auflösung des Chorverbands muss von mindestens einem Drittel der Chorvereinigungen oder auf Grund eines mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses des Präsidiums eingebracht werden.
Die Auflösung des Chorverbands kann nur in einem ordnungsgemäß einberufenen Chorverbandstag erfolgen. Diese Versammlung ist nur abstimmungsberechtigt, wenn mindestens zwei Drittel aller Chorvereinigungen anwesend sind. Jede Chorvereinigung hat nur eine Stimme. Für die Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig.
Ist die erforderliche Vertretung im Chorverbandstag nicht vorhanden, so ist eine weitere Versammlung des Chorverbandes ordnungsgemäß einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Chorvereinigungen mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Chorvereinigungen die Auflösung beschließen kann. Im Falle der Auflösung des Chorverbands fällt das Vermögen dem Deutschen Chorverband zu mit der Auflage, das Vermögen treuhänderisch zu verwalten und zu gegebener Zeit auf eine im bisherigen Gebiet des Schwäbischen Chorverbands entstehende Sängerorganisation, welche den Zweck von Abschnitt I erfüllt, deren Mitglieder dem Deutschen Chorverband angehören und deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke gebunden ist, zu übertragen. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 37
Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form
IX. Inkrafttreten
§ 38
Diese Satzung hat die Bundesversammlung am 1. Juni 2008 in Reutlingen beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Jugendordnung der Chorjugend des Schwäbischen Chorverbandes |
§ 3 Organe
Organe der Chorjugend sind:
- Der Chorjugendtag
- der Jugendbeirat der Chorjugend
- der Chorjugend-Vorstand.
§ 4 Der Chorjugendtag
1. Alle zwei Jahre findet ein ordentlicher Chorjugendtag statt und zwar in der Regel im Jahr der Mitgliederversammlung des SCV. Der Chorjugendtag wird vom Vorstand einberufen.
Ein außerordentlicher Chorjugendtag ist einzuberufen, wenn dies von dem Chorjugend-
Vorstand mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird oder zumindest 1/3 der Mitgliedsvereine der Chorjugend im SCV dies schriftlich beantragen.
2. Der Chorjugendtag wird in der Regel einen Monat vor der Bundesversammlung abgehalten.
Die Einberufung erfolgt 4 Wochen vor dem Termin durch Mitteilung in der
Zeitschrift des Verbandes oder durch schriftliche Einladung jeweils unter Angabe der Tagesordnung. Die Leitung des Chorjugendtages obliegt dem Vorsitzenden der Chorjugend, im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter.
3. Der Chorjugendtag dient der Standortbestimmung der Kinder- und Jugendchöre im SCV, der
Besprechung, Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegt insbesondere:
- die Wahl des Vorsitzenden der Chorjugend, der zwei stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und der vier Sängervertreter sowie der beiden Rechnungsprüfer der Chorjugend
- Änderung der Chorjugendordnung
- Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Chorjugendtage
- Genehmigung des Rechenschafts- und Kassenberichts und Entlastung des Vorstands
4. Der Chorjugendtag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.
Änderungen der Jugendordnung erfordern die Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten.
Eine Änderung der Aufgaben der Chorjugend setzt die Zustimmung von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder der Chorjugend voraus.
5. Bei der Wahl des Vorsitzenden der Chorjugend gilt im ersten Wahlgang derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Soweit keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit.
Die Wahl sämtlicher übriger Mitglieder des Jugendvorstands erfolgt mit jeweils einfacher Stimmenmehrheit.
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Soweit offene Wahlen beantragt werden, ist hierfür die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
6. Wahl- und stimmberechtigt sind:
a) Kinder- und Jugendchöre
bis zu 25 Mitgliedern mit 1 Stimme
bis zu 50 Mitgliedern mit 2 Stimmen
bis zu 75 Mitgliedern mit 3 Stimmen
bis zu 100 Mitgliedern mit 4 Stimmen
über 100 Mitglieder mit 5 Stimmen
Maßgeblich ist hierbei jeweils die Zahl der dem SCV für das vorangehende Jahr gemeldeten Chormitglieder. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt, wobei ein Delegierter das Stimmrecht für alle Delegierte eines Chores ausüben kann.
Soweit ein Chor an der Versammlung nicht teilnehmen kann, ist die Vertretung durch einen anderen, demselben Gau angehörenden Chor (Delegierte) möglich. Diese Vertretung ist spätestens zu Beginn der Versammlung dem Versammlungsleiter bzw. dessen Stellvertreter schriftlich anzuzeigen.
b) Gaujugendvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter
c) Jugendchorleiter der Gaue bzw. deren Stellvertreter
d) Gewählte Mitglieder des Chorjugend-Vorstands
§ 5 Chorjugendbeirat
1. Der Chorjugendbeirat besteht aus den Mitgliedern des Chorjugend-Vorstands sowie den Gaujugendvorsitzenden und Gaujugendchorleitern. Die Leitung des Chorjugendbeirats obliegt dem Vorsitzenden der Chorjugend, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
2. Der Jugendbeirat tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung sämtlicher grundsätzlicher Fragen der Jugendarbeit
- Fragen der Organisation und der Öffentlichkeitsarbeit
- Beratung und Verabschiedung des Jahreshaushaltsplanes
- Genehmigung des Rechenschafts- und Kassenberichts und Entlastung des Vorstandes in dem Jahr, in dem ein Chorjugendtag nicht stattfindet
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zumindest 1/3 aller Mitglieder anwesend sind.
Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 6 Chorjugend-Vorstand
Der Vorstand der Chorjugend besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- 4 Sängervertretern der Chöre
- dem Jugendchorleiter des Verbandes
- dem Leiter des Finanzwesens
Als Sängervertreter wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl zumindest 16 Jahre und nicht älter als 27 Jahre ist.
Die Wahl der Mitglieder des Chorjugend-Vorstands erfolgt jeweils auf die Dauer von 4 Jahren. Der Vorsitzende, der Schriftführer und zwei der Sängervertreter werden im zweijährigen Wechsel mit den zwei stellvertretenden Vorsitzenden und den zwei weiteren Sängervertretern gewählt
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest 5 Mitglieder anwesend sind.
Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Aufgaben des Vorstands der Chorjugend sind:
- Erledigung sämtlicher laufender Geschäfte im Bereich der Chorjugend
- Bestellung des Leiters des Finanzwesens
- Einberufung des Chorjugendtages und dessen Durchführung
- Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts beim Chorjugendtag bzw. Chorjugendbeirat
- Gewährung von Zuschüssen an die Kinder- und Jugendchöre sowie die Gaue nach den bestehenden Richtlinien des SCV
- Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem Pressereferenten des SCV
§ 7 Kassen- und Buchführung
1. Die Kassen- und Buchführung erfolgt durch den Leiter des Finanzwesens. Mit dieser Aufgabe soll in der Regel der Schatzmeister des SCV in Personalunion vom Chorjugend-Vorstand bestellt werden.
Es ist sicherzustellen, dass zwischen Chorjugend und Schwäbischem Chorverband getrennte Kassen- und Buchführung erfolgt.
2. Der Leiter des Finanzwesens hat alljährlich bis spätestens 31. Januar für das laufende Jahr einen Haushaltsentwurf zu erstellen und diesen dem Chorjugend-Vorstand vorzulegen. Der Chorjugend-Vorstand legt den Haushalt nach Beschlussfassung bis 31.3. eines Kalenderjahres dem Präsidium des Schwäbischen Chorverbandes vor.
3. Der Leiter des Finanzwesens ist neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern befugt:
- Sämtliche Zahlungen für die Chorjugend entgegenzunehmen und hierüber Bescheinigungen zu erteilen
- Zahlungen insoweit zu leisten, als es sich um laufend wiederkehrende Zahlungen handelt. Alle übrigen Zahlungen über € 250,00 dürfen nur mit Zustimmung oder auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters erfolgen
- Den gesamten Zahlungsverkehr (Kassengeschäfte) und diesen betreffenden Schriftverkehr selbständig zu erledigen
4. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die gewählten Rechnungsprüfer der Chorjugend (§ 4, Ziff. 3)
§ 8 Niederschriften
Über sämtliche Sitzungen des Chorjugendtages, des Chorjugendbeirats und des Chorjugend-Vorstands sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
§ 9 Vertretung
Die Chorjugend wird durch den Vorsitzenden oder seine Stellvertreter vertreten. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur im Verhinderungsfall vertreten. Sind auch die Stellvertreter verhindert, so erfolgt die Vertretung durch den Schriftführer.
§ 10 Gleichstellungsklausel
Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel, Amt und Funktionsbezeichnung in ihrer weiblichen Form.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Die Chorjugendordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Verbandsbeirat.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für den Bereich der Chorjugend die Satzung und die Geschäftsordnung des Schwäbischen Chorverbandes ergänzend.
§ 12 Inkrafttreten
Die Chorjugendordnung wurde von der Bundesversammlung des Schwäbischen Sängerbundes in Giengen/Brenz am 15. Mai 2004 beschlossen. Sie wurde vom Bundesbeirat des Schwäbischen Sängerbundes am 15. Mai 2004 genehmigt und trat an diesem Tag in Kraft.
SCV-Geschäftsstelle: Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart
Tel. 0711 463681, Fax 0711 487473, info(at)s-chorverband.de


