Allgemeines
Einzelmitglieder, Vereine oder Funktionsträger werden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag vom Gau/Chorverband, Schwäbischen Chorverband, Deutschen Chorverband, von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände (ADC), vom Land Baden-Württemberg oder vom Bund geehrt. Im folgenden finden Sie Informationen zu den Ehrungen und zur Antragstellung.
Grundsätzlich gilt: Zu den aktiven Singejahren zählen alle Jahre, die das Mitglied in einem Chor gesungen hat, auch Singejahre in Schulchören, freien Chören oder Kirchenchören.
Beantragen Sie die gewünschte Ehrung rechtzeitig, mindestens aber 6 Wochen vor dem Ehrungstermin.
Die Ehrungsanträge müssen alle über den zuständigen Gau/Chorverband eingereicht werden. Dort wird eine erste Prüfung der Angaben vorgenommen. Es wird auch kontrolliert, ob alle geforderten Unterlagen komplett beigefügt sind. Mit der Unterschrift des Gaus/Chorverbands wird die Korrektheit und die Vollständigkeit bestätigt. Dieser Vermerk ist für den Schwäbischen Chorverband die Legitimation.
Bitte beachten Sie auch die Rubrik "Ehrungen online beantragen" auf dieser Homepage
Ehrungen für Einzelpersonen für aktives Singen - Erwachsenenbereich
Bis 40 Jahre aktives Singen im Erwachsenenbereich ist für die Ehrung der Verein bzw. der Gau/Chorverband zuständig. Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Gau dessen Ehrungsrichtlinien.
Für 40 Jahre aktives Singen erhalten Sängerinnen und Sänger vom Schwäbischen Chorverband eine vom Präsident unterzeichnete Ehrenurkunde sowie eine Brosche bzw. Nadel. Der Antrag auf Ehrung ist 6 Wochen vor dem Verleihungstermin über das System Urkunden Online (zu finden auf dieser Homepage) oder auf dem Meldebogen A über den Gau/Chorverband einzureichen. Wie das System funktioniert, sehen Sie, wenn Sie die Rubrik anklicken.
Für 50, 60 und 70 Jahre aktives Singen erhalten Sängerinnen und Sänger Urkunden und Broschen bzw. Nadeln von unserem Dachverband Deutscher Chorverband. Der Antrag für die Ehrungen erfolgt wiederum 6 Wochen vor dem Verleihungstermin auf dem Meldebogen A oder über "Urkunden online beantragen". Bei über 70 Jahren aktiver Mitwirkung in einem Chor gibt es eine Ehrenurkunde.
Für 65 Jahre aktives Singen gibt es einen Ehrenbrief des Präsidenten des Schwäbischen Chorverbandes.
Ehrungen für Einzelpersonen für aktives Singen – Kinder- und Jugendbereich
Viele Gaue verleihen ihren Kindern und jugendlichen Aktiven eine Urkunde für 5 Jahre Singen im Chor. Auskünfte erteilt der zuständige Gau.
Kinder und Jugendliche, die 10 bzw. 20 Jahre aktiv singen, erhalten von der Deutschen Chorjugend eine Urkunde.
Die Antragstellung erfolgt über den Gau über das System "Urkunden online beantragen" auf dieser Homepage oder auf dem Meldebogen A mindestens 6 Wochen vor dem Verleihungstermin.
Ehrungen für ChorleiterInnen
Erwachsenenbereich
ChorleiterInnen, die eine lückenlose Dirigententätigkeit von 25 oder 40 Jahren nachweisen können, erhalten vom Deutschen Chorverband eine Ehrenbrosche/Nadel in Silber und eine Urkunde.
Für 50 Jahre Dirigententätigkeit gibt es vom DCV die ChorleiterInnen-Ehrenbrosche/Nadel in Gold verbunden mit einer Urkunde.
Kinder- und Jugendchorbereich
Für 10 Jahre Dirigententätigkeit im Kinder- und/oder Jugendchorbereich verleiht die Deutsche Chorjugend eine Ehrenurkunde.
ChorleiterInnen-Ehrungen werden online oder auf einem gesonderten Antragsformular über den Gau mindestens 6 Wochen vor dem Verleihungstermin an den SCV eingereicht.
Chordirektor ADC
Alle Informationen finden Sie auch unter:
www.adc-chorverbaende.deDer Titel „Chordirektor ADC“ wird Chorleitern für hervorragende künstlerische Leistungen zuerkannt. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche künstlerische Tätigkeit mit regelmäßigen öffentlichen Aufführungen in einem Zeitraum von in der Regel mindestens zehn Jahren.
Der Verleihung des Titels geht ein Prüfungsverfahren voraus. Nach erfolgreichem Verlauf des Prüfungsverfahrens erhält der Bewerber ein Zertifikat in Form einer Urkunde. Er ist dann berechtigt, den Titel „Chordirektor ADC“ zu seinem Namen zu führen.
Der Titel ist als Leistungs-Zertifikat zu sehen und versteht sich nicht als eine Ehrenauszeichnung. In der Absicht, überdurchschnittliche künstlerische Leistungen in der Chorleitung auszuzeichnen, wurde er im Jahr 1969 gemeinsam von den Chorverbänden, die der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände (ADC) angehören, eingeführt. Der Titel ist die Anerkennung einer künstlerischen Leistung und ist mit entsprechenden Prüfungskriterien verbunden. Er stellt damit eine an der Praxis orientierte Ergänzung oder Alternative zu Diplomen und anderen Abschlüssen musikalischer Aus- und Fortbildung dar.
Bei seiner Stiftung stand zunächst die Absicht im Vordergrund, Chorleitern, die durch vorangegangene schwierige Jahre nicht in der Lage waren, ihre Befähigung durch Studienabschlüsse oder Diplome nachzuweisen, den Rang ihrer praktischen Arbeit zu bestätigen und mit einem Titel und einer Urkunde zu würdigen. Später verlagerte sich der Schwerpunkt darauf, herausragende praktische Arbeit insbesondere vor Ort bei der Leitung von Chören und bei der Gestaltung von Chorkonzerten auszuzeichnen. Dieser Entwicklung wurde durch die Änderungen der Prüfungskriterien Rechnung getragen, die mit strengeren Maßstäben versehen und der wachsenden Vielfalt chormusikalischer Stile angeglichen wurden.
Seit seiner Einführung im Jahr 1969 wurde der Titel „Chordirektor ADC“ bis zum Jahr 2001 insgesamt 579 mal verliehen. Als eine besondere Anerkennung überdurchschnittlicher künstlerischer Leistung in der Chorleitung mit erfolgreicher Durchführung von Chorkonzerten nimmt er einen hochrangigen Platz im deutschen Chorwesen ein. Die mit dem Titel Ausgezeichneten sind ein Beweis für die große Zahl der Chorleiter, denen es - oft unter schwierigen Umständen - gelingt, Menschen zum gemeinsamen Singen und zu anspruchsvoller Chorarbeit zu motivieren.
Richtlinien zur Verleihung des Titels CHORDIREKTOR ADC
§ 1
Zweck
1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird als Auszeichnung für hervorragende künstlerische Leistungen im Bereich der Chorleitung verliehen. Wird der Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten der Titel und die jeweilige Funktionsbezeichnung in
weiblicher Form.
2. Der Titel kann nur Chorleitern verliehen werden, die persönlich oder deren Chor einer der folgenden Mitgliedsorganisationen der ADC angehören:
Allgemeiner Cäcilien-Verband für Deutschland (ACV)
Arbeitskreis Musik in der Jugend (AMJ)
Deutscher Allgemeiner Sängerbund (DAS)
Deutscher Sängerbund (DSB)
Internationaler Arbeitskreis für Musik (IAM)
Verband Deutscher KonzertChöre (VDKC)
Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands (VeK)
§ 2
Bedingungen für die Verleihung
1. Der Titel „Chordirektor ADC" wird an Chorleiter verliehen, die in der Regel eine zehnjährige erfolgreiche Tätigkeit nachweisen und innerhalb dieses Zeitraums durch regelmäßige öffentliche Aufführungen hinsichtlich Programmgestaltung, Einstudierung und Interpretation überdurchschnittliche Leistungen erzielt haben.
2. Als überdurchschnittliche Leistungen sind anzusehen:
a) Programme, die der Spezifik der Chorbesetzung entsprechen und anspruchsvolle a cappella-Werke und/oder instrumental begleitete Kompositionen enthalten. Dabei sollte das zeitgenössische Musikschaffen einen angemessenen Anteil haben.
Aktuelle Kategorien des Deutschen Chorwettbewerbs:
Kinderchöre/gleiche Stimmen - Gemischte Jugendchöre - Mädchenchöre - Knabenchöre/gemischte Stimmen
Frauenchöre/offene und Erwachsenenkategorie - Männerchöre/offene und Erwachsenenkategorie -
Gemischte Chöre/offene und Erwachsenenkategorie - Jazz-vocal et cetera (Stand 1998).
b) Einstudierungen, die die besondere Qualität des Bewerbers als Chorerzieher nachweisen, und profilierte Interpretationen, die der Stilistik der Werke gerecht werden.
3. Die entsprechenden Leistungen sind in der Regel in einem öffentlichen Konzert nachzuweisen, das ein von der Prüfungskommission benannter Gutachter besucht.
4. Ist das öffentliche Konzert ein Gemeinschaftskonzert, dann müssen die Leistung des Chores des Bewerbers deutlich erkennbar und bewertbar sein. Der überwiegende Anteil des Programms muß vom Chor des Bewerbers gestaltet werden.
§ 3
Antrag auf Verleihung
1. Den Antrag auf Verleihung des Titels „Chordirektor ADC" stellt der Bewerber schriftlich über eine der Mitgliedsorganisationen an die ADC.
2. Dem Antrag sind beizufügen:
a) Lebenslauf;
b) Angaben über die musikalische Ausbildung und die Chorleitertätigkeit
des Bewerbers; ggf. Zeugnisse und Referenzen in Form von beglaubigten
Fotokopien;
c) Nachweise über den Zeitraum der Chorleitertätigkeit und Programme
von öffentlichen Aufführungen;
d) Programm und Termin der nächsten Aufführung von Chorwerken.
3. Zur Vorbereitung der öffentlichen Aufführung nach § 2 Abs. 3 und 4 steht maximal ein Jahr zur Verfügung.
§ 4
Prüfungskommission
1. Über die Zuerkennung des Titels „Chordirektor ADC" entscheidet eine Prüfungskommission, die aus sieben Chorfachleuten besteht, von denen mindestens fünf den Mitgliedsorganisationen der ADC angehören müssen.
2. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Prüfungskommission werden
vom Präsidium der ADC berufen.
§5
Prüfungsverfahren
1. Die Prüfungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen und hat folgende Aufgaben:
a) Sie stellt fest, ob die unter § 3 geforderten Unterlagen vollständig
vorliegen und für die Durchführung des Verfahrens ausreichen.
b) Sie beurteilt, ob der Bewerber die unter § 2 genannten Bedingungen
erfüllen kann und ob die Bewerbung angenommen wird.
c) Sie beauftragt in der Regel einen Sachverständigen, der die vom Bewerber vorgeschlagene öffentliche Aufführung anonym besucht und für die Prüfungskommission ein Gutachten erstellt, das nur der Prüfungskommission schriftlich vorgelegt wird.
d) Sie berät und entscheidet darüber, ob der Titel „Chordirektor ADC" zuerkannt wird.
2. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
3. Über die Sitzungen der Prüfungskommission wird ein Protokoll ausgefertigt, in dem Beschlußfähigkeit und Anwesende, die Beschlüsse im Wortlaut sowie die Abstimmungsergebnisse festgehalten sind.
§ 6
Ergebnis des Prüfungsverfahrens
1. Wird der Titel „Chordirektor ADC" dem Bewerber zuerkannt, erhält er eine
Urkunde, die vom Präsidenten der ADC und dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet ist.
2. Findet die Bewerbung um den Titel keine Zustimmung, werden die Gründe dem Bewerber mitgeteilt. Eine zweite Bewerbung kann frühestens nach zwei Jahren eingereicht werden.
3. Das Ergebnis des Prüfungsverfahrens wird den Mitgliedsverbänden der ADC mitgeteilt. Es ist nicht anfechtbar.
§ 7
Kosten
Für das Prüfungsverfahren wird eine Verwaltungsgebühr von 200,- Euro erhoben. 50,- Euro davon sind bei der Antragstellung fällig; 150,- Euro werden bei Annahme der Bewerbung in Rechnung gestellt.
§ 8
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.04.1999 in Kraft. Sie ersetzen die Bestimmungen vom 01.01.1988.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände (ADC)Rosenwall 1638300 WolfenbüttelTel: 05331-903794Fax: 05331-904367E-Mail: adc.de@t-online.de
Besondere Ehrungen für Einzelpersonen
Vereine und Gaue ehren in verschiedenster Form Personen, die sich um das Chorwesen besondere Verdienste erworben haben, z.B. als langjährige Vereinsvorstände und Vorständinnen oder als Förderer und Mäzene. Ihr zuständiger Gau gibt Ihnen hierzu die notwendigen Informationen.
Goldene Ehrennadel des Schwäbischen Chorverbandes
Diese Auszeichnung verleiht der SCV an Personen, die sich in besonderem Maße um den Chorgesang in unserem Lande verdient gemacht haben. Voraussetzung für die Ehrung ist, dass bereits auf Gauebene die Verdienste in angemessener Weise gewürdigt wurden und diese Würdigung bereits einige Zeit vergangen ist.
Silcher-Nagel-Auszeichnung des Schwäbischen Chorverbandes
Dies ist die höchste Auszeichnung, die der Schwäbische Sängerbund verleiht. In Frage kommen Personen, die sich in außergewöhnlichem und herausragendem Maße um das Chorwesen in unserem Lande verdient gemacht haben. Voraussetzung ist, dass die Goldene Ehrennadel bereits verliehen wurde. Die Verleihung sollte mindestens 5 Jahre zurückliegen.
Für die Beantragung der Goldenen Ehrennadel und der Silcher-Nagel-Medaille gibt es ein gesondertes Antragsformular, das Sie unter dieser Rubrik zum Downloaden finden oder bei der Geschäftsstelle in Stuttgart anfordern können. Der Antrag muss mit einer ausreichenden Begründung versehen sein. Über die Verleihung der Goldenen Ehrennadel entscheidet der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Präsidiums, über die Verleihung der Silcher-Nagel-Auszeichnung das Präsidium. Besonders in diesem Falle ist eine rechtzeitige Einreichung unbedingt erforderlich, um den Antrag in einer der 4-5 mal im Jahr stattfindenden Sitzungen behandeln zu können.
Besondere Ehrungen des Deutschen Chorverbandes
Der Deutsche Chorverband verleiht an Personen, die sich um den Chorverband hervorragende Verdienste erworben haben, das Goldene Ehrenzeichen des Deutschen Chorverbandes. Der Antrag geht formlos an das Präsidium des Deutschen Chorverbandes und muss mit einer detaillierten Begründung versehen sein.
Adresse:
Deutscher Chorverband e. V.
Postfach 510628 ·
50942 Köln
Telefon 0221/371290
Telefax 0221/9349992
E-Mail: info@deutscher-chorverband.de
Ehrungen durch die Deutsche Chorjugend
Die Deutsche Chorjugend ehrt Verdienste in der Jugendarbeit in verschiedenen Stufen:
- Wer sich um die Chorjugend verdient gemacht hat, erhält eine Dankesurkunde
- Wer sich über einen längeren Zeitraum um die Chorjugend verdient gemacht hat, erhält die Silberne Ehrennadel der Chorjugend und eine Urkunde
- Wer sich um die Deutsche Chorjugend hervorragende Verdienste erworben hat, dem verleiht der Vorstand der Chorjugend die Goldenen Ehrennadel der DCJ
Die Anträge auf Verleihung der Auszeichnungen gehen formlos an den Vorstand der Deutschen Chorjugend.
Deutsche Chorjugend
Postfach 510628
50942 Köln
Telefon 0221/9349989
Telefax 0221/9349992
E-Mail: info@deutsche-chorjugend.de
Ehrungen für Chöre auf Verbandsebene
Der Deutsche Chorverband verleiht Chören, die ein Bestehen von 75, 100, 125, 150, 175 oder 200 Jahren nachweisen können, auf Antrag Urkunden in verschiedenen Ausführungen. Der Chor muss ein lückenloses Bestehen für den Zeitraum nachweisen und sein Gründungsdatum glaubhaft belegen können. Ab 125 Jahren gibt es nach der Anzahl der auf dem Bestandserhebungsbogen A gemeldeten aktiven Mitglieder eine Notenspende (im Moment pro Aktivem im Wert von € 1,10). Antragsformulare für Urkunde und Notenspende sind bei der Geschäftsstelle in Stuttgart erhältlich; der Antrag sollte mindestens 6 Wochen vor dem Jubiläum über den Gau bei der Geschäftsstelle eingereicht sein.
Die Deutsche Chorjugend ehrt Kinder- und Jugendchöre zum 25jährigen Bestehen mit einer Urkunde.
Staatliche Auszeichnungen für Chöre
Es gibt zwei verschiedene Auszeichnungen, die die Bundesrepublik Deutschland bzw. das Land Baden-Württemberg an Chöre vergibt:
1. Zelter-Plakette:
Die Zelter-Plakette wird an Chöre verliehen, die nachweislich 100 Jahre oder länger lückenlos bestehen und sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben. Über die Anträge entscheidet der ADC in Wolfenbüttel.
Das aktuelle Formular zur Antragsstellung sowie eine ausführliche Informationsbroschüre ist bei der Geschäftsstelle in Stuttgart erhältlich. Die Antragstellung ist relativ aufwendig, kalkulieren Sie also genügend Zeit ein!
Der Antrag muss bis spätestens 15. Mai des Vorjahres des gewünschten Verleihungstermins bei der Geschäftsstelle in Stuttgart vorliegen und zwar mit allen geforderten Anlagen! Ausnahmen sind nicht möglich!!!
Wichtig: Der Verleihungstermin darf nicht in die Monate Januar bis Mai gelegt werden. Erst nach der symbolischen Verleihung der Plakette durch den Bundespräsidenten (meist Ende März eines Jahres) werden die Urkunden an die zuständigen Ministerien verteilt, die wiederum die Plaketten an die Regierungspräsidien oder Bürgermeisterämter weitergegeben. Dann können die Plaketten überreicht werden. Dieser Vorgang nimmt einige Zeit in Anspruch.
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
http://www.adc-chorverbaende.de
Stichwort Projekte, hier Zelterplakette
2. Die Conradin-Kreutzer-Tafel des Landes Baden-Württemberg
Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg hat für Laienmusikensembles des Landes, die 150 Jahre oder älter sind und sich um das kulturelle Leben des Landes verdient gemacht haben, die Conradin-Kreutzer-Tafel gestiftet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vereine Inhaber der Zelter-Plakette sind. 1998 wurde die Tafel zum ersten Mal beim Tag der Laienmusik in Baden-Baden verliehen. Die Tafel wird nur an runden Jubiläen der Vereine verliehen, also bei 150-, 160-, 170-, 175- usw. jährigen Jubiläen. Verleihungstermin: Immer beim jährlich stattfindenden Landes-Musik-Festival – Tag der Laienmusik Baden-Württemberg. Das aktuelle Antragsformular und ausführliches Infomaterial erhalten Sie bei der Geschäftsstelle in Stuttgart.
Der Antrag muss bis spätestens 10. Oktober im Vorjahr des Verleihungstermins der Geschäftsstelle in Stuttgart vorliegen, da sonst keine Bearbeitung mehr möglich ist.
Staatliche Auszeichnungen für Einzelpersonen
1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland (Bundesverdienstkreuz, mehrere Ordensstufen)
Auskunft über diese Auszeichnung erhalten Sie vom zuständigen Regierungspräsidium.
Der Schwäbische Chorverband bzw. der zuständige Gau/Chorverband werden hier in der Regel um eine Stellungnahme über die ehrenamtlichen Aktivitäten des zu Ehrenden im Bereich Chorwesen gebeten. Antragsteller ist normalerweise der Verein, es kann aber auch eine Einzelperson sein.
2. Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg
Die Ehrennadel des Landes Baden-Württemberg stellt eine Ehrung für besonderes Engagement in der ehrenamtlichen Arbeit dar.
Auskünfte und Antragsformulare sind beim zuständigen Regierungspräsidium erhältlich.
Die Adressen der Regierungspräsidien:
Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstr. 21
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 904-0
Telefax: 0711 904-11190
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
Telefon: 07071 757-0
Telefax: 07071 757-3190
Regierungspräsidium Karlsruhe
76247 Karlsruhe
Telefon: 0721 926-0
Telefax: 0721 926-6211
Regierungspräsidium Freiburg
79083 Freiburg i. Br.
Telefon: 0761 208-0
Telefax: 0761 208-394200