Allgemeine Informationen
Nach dem Urheberrecht genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst die von ihnen geschaffenen Werke rechtlichen Schutz. Als Schöpfer der Werke steht ihnen das ausschließliche und alleinige Verwertungsrecht zu. Daraus ergibt sich, daß diese nur mit vorheriger Einwilligung der Urheber oder deren Rechtsnachfolger von Dritten verwendet werden dürfen.
Dass die Komponisten, Textdichter, Musikverleger und Rechtsnachfolger nicht leer ausgehen, dafür sorgt in der Bundesrepublik Deutschland die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Sie nimmt als sogenannte urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft die Rechte stellvertretend für die Urheber wahr und wird damit als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung dem vom Gesetzgeber erteilten kulturellen und sozialen Auftrag gerecht. Mit der GEMA hat der Musiknutzer in der Bundesrepublik Deutschland es nur mit einem einzigen Ansprechpartner zu tun, wenn es um die Rechte an geschützten Werken des musikalischen Weltrepertoires geht. Die GEMA überträgt die Nutzungsrechte an den Veranstalter gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung, die sie dann nach Abzug der Verwaltungskosten an die betroffenen Urheber abführt.
Durch die Mitgliedschaft im Schwäbischen Chorverband kommen unsere Vereine in den Genuss besonderer Verträge. Seit dem 1.1.2007 ist ein neuer GEMA-Vertrag in Kraft. Es handelt sich um einen Pauschalvertrag, den der Deutsche Chorverband mit der GEMA abgeschlossen hat. Den sogenannten CH-Tarif gibt es nicht mehr. Für die Mitgliedvereine im SCV ändert sich nur folgendes:
Meldung der konzertanten Veranstaltungen sowie der konzertanten Veranstaltungen mit anschließendem geselligen Teil ab sofort wieder an den SCV – nicht mehr an die GEMA direkt.
Infos zu normalen Vergütungssätzen findet man unter:
www.gema.de/musiknutzer/abspielen-auffuehren/tarife-im-ueberblick/
Infos zu den Bezirksdirektionen findet man unter:
www.gema.de/der-verein-gema/adressen/bezirksdirektionen/
Sollten noch Fragen bestehen, so geben die Geschäftsstelle des SCV und die GEMA gerne Auskunft.
Meldepflichtig sind ...
Alle öffentlichen Darbietungen des Vereins – außer Ständchen und Singen bei Beerdigungen - sind meldepflichtig!!!!
Es gibt keine Veranstaltung, die, wie des öfteren angenommen wird, von der Meldepflicht befreit ist – auch nicht Benefizkonzerte. Dies trifft ebenso zu auf Kirchenkonzerte, Weihnachts- und Adventsfeiern oder Aufführungen ohne Eintrittsgeld.
Auch die Meinung,dass eine Veranstaltung im Jahr gebührenfrei sei und daher nicht angemeldet werden müsse, ist falsch!
Konzertante Veranstaltungen und Mischveranstaltungen
Konzerte und Konzerte mit geselliger Nachfeier bitte mit 2-fachem Meldeformular (es können auch noch alte Formulare benutzt werden) und zwei Programmen an die Geschäftsstelle des Schwäbischen Sängerbundes schicken. Auf den Meldeformularen und den Programmen bitte unbedingt Ihr GEMA-Geschäftszeichen aufführen
Adresse:
Schwäbischer Chorverband
Wagenburgstr. 115
70186 Stuttgart
Tel.: 0711/46 36 81
Fax: 0711/48 74 73
E-Mail: info@s-chorverband.de
Der Schwäbische Chorverband übernimmt bei termingemäßer Anmeldung die GEMA-Gebühren für diese konzertanten Veranstaltungen. Für evtl. nachfolgende gesellige Teile muss der Verein die Kosten tragen.
Der Schwäbische Chorverband übernimmt auch Kurkonzerte, die von den Vereinen mehrmals im Jahr im Zusammenwirken mit der Kurverwaltung durchgeführt werden, aber nur drei Veranstaltungen.
Nicht übernommen werden gesellige Veranstaltungen und Gemeinschaftsveranstaltungen von Gesang- und Musikvereinen. Bitte achten Sie darauf, daß der Veranstalter eindeutig genannt und ein Mitgliedsverein des Schwäbischen Chorverbandes ist.
Wird ein Konzert nicht angemeldet, so wird der anfallende Strafzuschlag an die Vereine weitergegeben.
Gesellige Veranstaltungen (Tanz, Ball, Hoketse, Theater, Weinfest usw.)
Gesellige Veranstaltungen bitte immer vor der Veranstaltung mit der Meldepostkarte an die zuständige GEMA (Stuttgart oder Augsburg) melden. Nach der Veranstaltung kann die Musikfolge (Formular GEMA – Musikfolge) nachgereicht werden.
An die GEMA Stuttgart müssen Vereine gesellige Veranstaltungen melden, die in folgenden Landkreisen oder Städten ihren Sitz haben:
Heidenheim, Stadt Stuttgart, Böblingen, Esslingen, Ludwigsburg, Rems-Murr-Kreis, Stadt Heilbronn und Landkreis Heilbronn
Landkreis Hohenlohe-Kreis
Landkreis Main-Tauber-Kreis
Landkreis Schwäbisch Hall
Landkreis Göppingen
Stadt Ulm
Landkreis Alb-Donau-Kreis
(hier nur der frühere Kreis Ulm)
Stadt Karlsruhe/ Landkreis Karlsruhe
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis
Landkreis Enz-Kreis
Stadt Pforzheim
Adresse der GEMA Stuttgart
Herdweg 63
70174 Stuttgart
Tel. 0711/2252-6, FAX 0711/2252-800
Für alle übrigen Kreise des Landes Baden-Württemberg ist die GEMA Augsburg zuständig
Adresse der GEMA Augsburg:
Stettener Str. 6-8
86150 Augsburg
Tel. 0821/50308-0, FAX 0821/50308-88
Gesellige Veranstaltungen werden unter der Voraussetzung der oben genannten Anmeldung zu den mit dem Bund vereinbarten Vorzugsvergütungssätzen berechnet.
Findet eine gesellige Veranstaltung im Anschluß an ein nach 19 Uhr beginnendes Konzert statt, so ermäßigen sich hierfür die Vorzugsvergütungssätze um 20 %, falls der Veranstaltungsraum gleich ist, der Besucherkreis derselbe ist, das Eintrittsgeld für die Gesamtveranstaltung einheitlich ist, kein Tanzgeld verlangt wird und wenn zwischen Konzert und geselliger Veranstaltung keine zeitliche Unterbrechung entsteht.
Finden nachweislich unvorhergesehene gesellige Veranstaltungen statt, sieht die GEMA diese als rechtzeitig gemeldet an, wenn eine Mitteilung darüber innerhalb von 3 Tagen nach der Veranstaltung mit einer entsprechenden Erklärung erfolgt.
Von allen geselligen Veranstaltungen mit Musikern muß der GEMA innerhalb einer Woche ein genaues Programm zugesandt werden, und zwar mit den Titeln der aufgeführten Stücke, sowie den Namen der Komponisten und den Namen eventueller Bearbeiter der Kompositionen. Tanzkapellen kennen diese Verpflichtung und werden deshalb in der Praxis von den Veranstaltern zur Abgabe einer solchen Liste veranlasst. Verantwortlich dafür bleibt aber letztlich der Veranstalter selbst.
Gesellige Veranstaltungen können auch mit der Wiedergabe von Schallplatten, Tonbändern, Kassetten u. a. durchgeführt werden. Auch solche Veranstaltungen müssen ebenso, wie das oben dargestellt ist, rechtzeitig vorher der GEMA bekanntgegeben werden. Die Anmeldekarten enthalten sogar extra Hinweise darauf. – Falls Vereine innerhalb des Vereinslebens intern, d. h. zum Beispiel zum Abhören ihrer Chorproben Tonbänder oder Kassetten überspielen, muß das der GEMA bekanntgegeben werden. Hierfür kann der Verein einen günstigen Jahrespauschalvertrag abschließen.
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