Rundum sicher?
Halbwissen macht halb dumm, halb sicher macht unsicher.
Weil beim Thema „Sicherheit“ der Spaß aufhört, beginnt gleichzeitig die Notwendigkeit, sich zu erkundigen, was ist versichert, was nicht, was muss sein und was kann sein .....
Nicht juristisch trocken, sondern sehr plastisch und detailliert behandelt dieses Kapitel wichtige Fragen zum Thema Versicherungen.
Noch ein wichtiger Hinweis:
Die Verfasser der Beiträge und die Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle sind keine Versicherungsfachleute. Alle Auskünfte und Tipps können deshalb nur unverbindlich sein. Sprechen sie immer auch mit einem Fachmann/einer Fachfrau und lassen sie sich individuell beraten. Aber tun sie es!!!
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Warum braucht der Verein Versicherungen?
Versicherungen sind wie eine Gratwanderung: Die Balance zwischen Über- und Unterversicherung ist für Ungeübte schwer zu halten: Das weiß jeder, der nach intensiver Durchsicht seiner Unterlagen feststellen musste, dass er mindestens zwei Drittel der von wortgewaltigen Vertretern verkauften Versicherungen kündigen könnte – ohne Einbuße des Versicherungsschutzes in irgendeinem Bereich. Aber natürlich ist auch klar: Vor allem eine Unterversicherung kann teuer werden: In einigen (gar nicht so seltenen) Fällen reicht die Versicherungssumme (oder das Vermögen) zur Schadensregulierung nicht aus. Die Bedeutung dürfte jedem klar sein: Bis zur gesetzlichen Grenze kann z.B. das Einkommen des oder der Verantwortlichen über Jahre hinweg gepfändet werden.
siehe hierzu auch die Rubrik "Recht"
Bei einem eingetragenen Verein (und das sind Gesangsvereine nun einmal im allgemeinen) haftet der Verein als juristische Person gemäß § 31 BGB für jeden Schaden, den einer seiner Vertreter bei Handlungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein stehen, einer dritten Person zufügt. Dies gilt auch bei Verletzung der Aufsichtspflicht über minderjährige Mitglieder.
Es sollen an dieser Stelle nicht die entsprechenden Paragraphen des BGB in aller Ausführlichkeit abgehandelt werden; dennoch muss jedem (vor allem den Verantwortlichen in der Vereinsführung) klar sein, dass Situationen eintreten können, in denen er/sie entweder als Privatperson oder als Vertreter des Vereins regresspflichtig gemacht werden kann. Das BGB unterscheidet grundsätzlich drei Arten des Haftpflichtrechts:
1. Haftung für unerlaubte Handlung (§ 823 BGB)
2. Aufsichtshaftpflicht (§ 832 BGB)
3. Gefährdungshaftung (verschiedenste §§ BGB)
Zusätzlich ist noch zu unterscheiden, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde (§ 276 BGB).
Ehe hier Horror-Szenarien (was könnte in letzter Konsequenz alles passieren, wenn...) in allen Details ausgebreitet werden und für Angst und Schrecken unter den Vereinsvorsitzenden sorgen, soll aufgezeigt werden:
1. Welche Risiken sind über die Grundversicherung abgedeckt?
und
2. Welche Risiken sind zusätzlich zu versichern?
Die Grundversicherung
Die Mitgliedschöre des SCV sind über den DCV grundversichert.

Gruppenversicherungsvertrag des DCV
mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Der Deutsche Chorverband e.V. (DCV) hat mit der ARAG Allgemeinen Versicherungs-AG und der ARAG Rechtsschutz Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag
in den Sparten Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung
(Vertragsnummer: SpV 1022831) abgeschlossen, durch die der DCV und seine Mitgliedsorganisationen wie Chorverbände, Sängerbünde, Sängerkreise, Bezirke, Gaue, Vereine und die Deutsche Chorjugend und deren aktiven Mitglieder
versichert werden.
Bei Fragen zum Versicherungsschutz oder für eine Beratung bei Zusatzversicherungen wenden Sie sich bitte an:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Abt. Sport-Betrieb
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon (02 11) 9 63-38 34
Telefax (02 11) 9 63-36 26
E-mail: duesseldorf@arag-sport.de
a) Haftpflichtversicherung
Bei dieser Versicherung geht es um Haftungsansprüche, die aus üblichen Veranstaltungen von Chorvereinen entstehen können. Es gibt Haftungsgrenzen und Ausschlüsse. Andere Haftungsansprüche sind nicht abgedeckt. Bei großen Veranstaltungen mit besonderen Programmpunkten (Umzug, Feuerwerk etc.) sollte unbedingt vorher mit der Versicherung gesprochen werden.
Genaue Erläuterungen sowie den Wortlaut des Vertrages finden Sie unter dem Punkt:
"ARAG - Hinweise und Verträge" hier auf dieser Seite.
b) Rechtsschutzversicherung
Diese betrifft lediglich Fälle in Zusammenhang mit der Chorleiterbeschäftigung, wobei die Versicherung nur dann eintritt, wenn es zum Prozess kommt. Reine Beratungen sind nicht abgedeckt. Genaue Erläuterungen sowie den Wortlaut des Vertrages finden Sie unter dem Punkt:
"ARAG - Hinweise und Verträge" hier auf dieser Seite.
Im Schadensfall:
Im Schadensfall ist ein Schadensbericht (Formulare siehe unter Punkt: "ARAG - Hinweise und Verträge") an die Geschäftsstelle des Schwäbischen Chorverbandes zu senden. Von dort wird er an die Geschäftsstelle in Köln weitergeleitet. Dort trifft sich in regelmäßigen Abständen ein Vertreter des Deutschen Sängerbundes mit einem Versicherungs-Sachverständigen, um über die Fälle zu sprechen.
Welche Risiken müssen/können zusätzlich versichert werden?
Alle, die im Umfeld der Aktivitäten eines Chores eintreten könnten und nicht in der Grundversicherung eingeschlossen sind. Natürlich ist es bei einem Chorverein eher unwahrscheinlich, dass ein Pferd bei einem Umzug ausbricht und unbeteiligte Zuschauer verletzt oder dass Gesänge zum Einsturz eines Hauses führen – aber haben Sie derartige Aktivitäten vor, sollten Sie sich absichern.
Vereinsheim im Vereinsbesitz
Hier muss auf jeden Fall die gesetzlich vorgeschriebene Gebäudebrandversicherung abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich auch, die übrigen Risiken (wie z.B. Einbruch, Vandalismus, Leitungswasserschäden usw.) zu versichern. Bei der Aufbewahrung von Wertgegenständen wie Sparbüchern, Medaillen, Bargeld, Noten usw. wird die Aufbewahrung in verschlossenen (Panzer-) Schränken verlangt oder beeinflusst die Prämienhöhe.
Hier noch ein Hinweis:
Probt Ihr Chor etwa in gemeindeeigenen Räumen und bewahrt dort auch Noten usw. auf, bietet es sich an, das gesamte Inventar und mögliche Schadensfälle über die Gemeinde bei der WGV versichern zu lassen. Allerdings muss die Gemeinde-/Stadtverwaltung hierbei mitmachen – Vereine können sich bei der WGV nicht direkt versichern. Die Kommunen in Baden-Württemberg sind fast ausschließlich bei der WGV versichert und können das Risiko von Vereinen mitversichern. Es kann also nichts schaden, mit der Verwaltung diesbezüglich Kontakt aufzunehmen. Übrigens: Manche Gemeinden erlassen ihren Vereinen die Prämien.
Schirmherrschaft
Haben Sie das Glück, dass der Bürgermeister Ihrer Gemeinde/Stadt die Schirmherrschaft über eine Veranstaltung übernimmt, kommt der Verein in den Genuss der pauschalen Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung der Gemeinde. Allerdings muss auch hier bereits im Vorfeld geklärt werden, wie weit der Versicherungsschutz geht. Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Gefährdungspotential ist es in den meisten Fällen empfehlenswert, eine Zusatzversicherung abzuschließen.
PKW-Zusatzversicherung
Bei vielen Vereinen ist es üblich, dass auf dem Weg von und zu Veranstaltungen Fahrgemeinschaften gebildet werden. Es ist möglich, eine PKW-Zusatzversicherung (Vollkasko mit Selbstbehalt) abzuschließen. Der Vorteil dieser Zusatzversicherung für den KfZ-Halter liegt auf der Hand: Ohne Namens- oder Kennzeichennennung werden Schäden (leider nur in begrenztem Umfang) beglichen. Der Schadensfreiheitsrabatt des Halters bleibt erhalten.
Veranstaltungen, die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dienen
Umstritten und ein weites Feld, das wir den Juristen überlassen sollten - die Altpapiersammlung der Vereinsjugend, die Teilname an einer Putzete oder an einem Festumzug usw. zählen jedenfalls nicht dazu. Auch das geliehene Festzelt für das Vereinsjubiläum ist nicht versichert. Übrigens: Teilnehmer an derartigen Aktionen und die Fahrzeuge müssen extra versichert werden.
Die Vermögenshaftpflichtversicherung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss für entstandenen
Schaden in voller Höhe gehaftet werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit entstanden ist.
Die Vermögenshaftpflichtversicherung ist eine Fehlerversicherung und deckt finanzielle Schäden ab, die weder einen Personen- noch einen Sachschaden beinhalten oder durch sie entstanden sind. Für Privatpersonen ist sie in der Regel Bestandteil in einer Privathaftpflichtversicherung. Diese haftet jedoch ausschließlich für Vermögensschäden, die im privaten Bereich entstanden sind. Somit ist die Vermögens-Haftpflichtversicherung vor allem für Betriebe, aber auch für Selbstständige, Freiberufler und ehrenamtlich Tätige von Bedeutung.
Wenn zum Beispiel ein Termin versäumt wird und dadurch Kosten entstehen, tritt die Vermögenshaftpflichtversicherung in Kraft. Auch bei versäumten Fristen können Schäden entstehen, die durch die Vermögenshaftpflichtversicherung gedeckt werden.
Im Schadenfall tritt die Versicherungsgesellschaft an die Stelle des Versicherten und prüft, ob tatsächlich ein Anspruch auf Schadenersatz besteht. Wird der Anspruch begründet, zahlt die Vermögenshaftpflichtversicherung die Wiedergutmachung aus. Stellt sich der Anspruch als unbegründet oder überhöht heraus, wehrt die Versicherung den Schaden ab und vertritt den Versicherten auch vor Gericht. Damit ist die Vermögenshaftpflichtversicherung gleichzeitig eine passive Rechtsschutzversicherung.
In der Vermögenshaftpflichtversicherung ist nicht alles mitversichert. So sind selbstverständlich Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, nicht gedeckt. Grobe Fahrlässigkeit hingegen fällt unter den Versicherungsschutz. Schäden, die im Ausland eintreten und/oder vor einem ausländischen Gericht geltend gemacht werden, sind ebenfalls von der Versicherung ausgeschlossen und auch Schäden, die aus der Nichterfüllung von Verträgen oder durch die Überschreitung von Kostenvoranschlägen entstehen. Ebenfalls nicht in der Vermögenshaftpflichtversicherung beinhaltet sind Schäden aus der Vermittlung oder Empfehlung von wirtschaftlichen Geschäften. Wenn durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreuung von Angestellten Schäden entstehen, fallen diese in die Vertrauensschadenversicherung.
Bevor Sie eine Vermögenshaftpflichtversicherung abschließen, sollten Sie unbedingt die verschiedenen Policen der Gesellschaften vergleichen. Die Angebote von Vermögenshaftpflichtversicherung unterscheiden sich nicht nur in ihren Beiträgen, sondern auch in ihren Konditionen und Deckungssummen, die meist bei etwa 250.000 € beginnen. Die Art Ihrer Beitragszahlung (jährlich, halbjährlich oder monatlich) und für welche Höhe Ihrer Selbstbeteiligung Sie sich entscheiden, wirkt sich in der Regel auf die Versicherungsprämie aus.
Die (Gruppen-) Unfallversicherung
Hier kommen wir zu einem Knackpunkt unseres Themas. Viele Vereine des SCV meinen, dass ihre Mitglieder über eine Mitgliedschaft im SCV/DCV unfallversichert sind. Das ist ein großer Irrtum!!
Viele Gaue/Chorverbände sind inzwischen in diese Lücke eingesprungen und haben Gruppenunfallversicherungen für ihre Vereine abgeschlossen. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Gau/Chorverband, wie es gehandhabt wird. Auskünfte darüber gibt auch die SCV-Geschäftsstelle, Tel. 0711/46 36 81.
Auf jeden Fall ist klar, dass es in der Verantwortlichkeit des Vereins selbst liegt zu überprüfen, ob ein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt. Nicht erst, wenn es zu spät ist, kümmert sich ein Beauftragter des Vereins darum, dass die Informationen über Police, Deckungssummen usw. immer parat sind.
Wie bei der allgemeinen Haftpflichtversicherung des Vereins beschränkt sich auch bei der Unfallversicherung der Schutz auf die satzungsgemäße Vereinstätigkeit – einschließlich der Wege von und zu Veranstaltungen. Vor allem, wenn bei Veranstaltungen häufig Personen als Helfer eingesetzt werden, die nicht Vereinsmitglieder sind, empfiehlt sich der Abschluss dieser Zusatzversicherung. Auch hier sind die Leistungen nicht überragend.
Es ist auch möglich, eine derartige Versicherung nur für einzelne Veranstaltungen abzuschließen. Hierbei ist allerdings erforderlich, die betreffenden Personen zu benennen.
Kosten
Wenn Sie eine Gruppenunfallversicherung für Ihre Vereinsmitglieder abschließen wollen, gibt es vielfältige Möglichkeiten. Versicherungskonzerne bieten günstige Tarife für Vereine an, etwa der Gerling-Konzern, die Hamburg-Mannheimer, die R+V, Thuringia usw. Die Berufsgenossenschaften sind ebenfalls mögliche Ansprechpartner.
Allgemeine Hinweise
Gruppenversicherungsvertrag des DCV
mit der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Der Deutsche Chorverband e.V. (DCV) hat mit der ARAG Allgemeinen Versicherungs-AG und der ARAG Rechtsschutz Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag
in den Sparten Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung
(Vertragsnummer: SpV 1022831) abgeschlossen, durch die der DCV und seine Mitgliedsorganisationen wie Chorverbände, Sängerbünde, Sängerkreise, Bezirke, Gaue,Vereine und die Deutsche Chorjugend und deren aktiven Mitglieder
versichert werden.
Bei Fragen zum Versicherungsschutz oder für eine Beratung bei Zusatzversicherungen wenden Sie sich bitte an:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Abt. Sport-Betrieb
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon (02 11) 9 63-38 34
Telefax (02 11) 9 63-36 26
E-mail: duesseldorf@arag-sport.de
Die ARAG Sportversicherung garantiert als unbestrittene Nr. 1 Sicherheit im Breiten- und Spitzensport. Und das nun schon seit 1965. Alles begann mit einem Vertrag zwischen den Freunden des Skisports und der ARAG. Heute schützt die ARAG Sportversicherung über 22 Millionen Aktive aus dem Vereins-
und Verbandssport. Den Sport-Organisationen und -vereinen und deren Mitglieder gewährleistet die ARAG Sportversicherung einen aktuellen und leistungsstarken Schutz. Seit 2005 bietet die ARAG Sportversicherung als Verbands- und Vereinsversicherer
eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung für alle aktiven Sängerinnen und Sänger des Deutschen Chorverband e.V. an. Knapp 1,8 Millionen singende oder fördernde Mitglieder im Deutschen Chorverband e.V., darunter rund 700 000 Aktive in 22 000 Chören, vertrauen auf die Stärke
des Verbands- und Vereinsversicherers Nummer 1.
Allgemeine Bestimmungen des Versicherungsvertrages I. Versicherungsschutz des Deutschen Chorverband e.V. (DCV) und seiner Mitgliedsorganisationen
1. Der Versicherungsschutz gilt für den DCV und seine Mitgliedsorganisationen wie Chorverbände, Sängerbünde, Sängerkreise, Bezirke, Gaue, Vereine und die Deutsche Chorjugend.
2. Der Versicherungsschutz gilt
2.1 für die Mitgliedsorganisationen des DCV, wenn und solange sie Mitglieder des DCV sind.
2.2 für Vereine, wenn und solange sie Mitglied einer Mitgliedsorganisation des DCV sind.
2.3 im In- und Ausland, sofern in den Abschnitten B und C des Versicherungsvertrages nichts anderes bestimmt ist.
3. Versichert ist die Durchführung des satzungsgemäßen Verbands- bzw. Vereinsbetriebes und
in diesem Rahmen die Veranstaltung und Ausrichtung aller vom Vorstand geplanten satzungsgemäßen Veranstaltungen und Unternehmungen einer Mitgliedsorganisation einschließlich der Vorbereitung und Abwicklung.
Als satzungsgemäße Veranstaltungen und Unternehmungen gelten insbesondere Veranstaltungen musikalischer Art wie Konzerte, Freundschaftssingen, Chorwettstreite und Chorproben, sowie Vorstands- und Ausschusssitzungen, Mitgliederversammlungen, Chortreffen und fahrten, auch Festumzüge, Wanderungen, Jubiläums- und Chorfeste. Bei Kinder- und Jugendchören der Vereine und der den regionalen Chorverbänden/Sängerbünden angeschlossenen Jugendkunst- und Jugendmusikschulen gelten als versicherte Veranstaltungen auch Instrumental-, Tanz-, Laienspiel- und Werkunterricht. Mitversichert sind auch Veranstaltungen im Rahmen der Neigungsgruppen unter Einschluss
der sportlichen Betätigung innerhalb dieser Gruppen ohne jeden Wettkampfcharakter.
4. Nicht versichert sind öffentliche Festveranstaltungen mit geselligem Charakter, die nicht unter den üblichen satzungsgemäßen Vereinsbetrieb fallen.
5. Nicht versichert sind gewerbliche Unternehmen oder gewerbliche Nebenbetriebe, sofern sie nicht kurzfristig bei der Durchführung versicherter Veranstaltungen betrieben werden. Vereinsgaststätten in eigener Regie gelten nicht als Gewerbebetriebe.
6. Nach Eintritt eines Versicherungsfalls kann die ARAG vom DCV die Prüfung einer bestehenden Mitgliedschaft der betroffenen Person verlangen.
II. Versicherungsschutz für die Mitglieder und Mitarbeiter des DCV und seiner Mitgliedsorganisationen gem. Abschnitt A I. 1. und 2.
1. Versicherte Personen sind (sofern unter Abschnitt B und C keine abweichende Regelung vereinbart wurde)
1.1 alle aktiven Mitglieder des DCV und seiner Mitgliedsorganisationen;
1.2 alle Funktionäre.
Als Funktionäre in diesem Sinne gelten alle Mitglieder, die den satzungsgemäß bestimmten Organen des DCV und seiner Mitgliedsorganisationen angehören sowie auch andere Mitglieder, die durch den Vorstand des DCV oder seiner Mitgliedsorganisationen ständig oder vorübergehend mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen im Rahmen der Aufgaben einer Mitgliedsorganisation beauftragt sind;
1.3 alle Chor- und Übungsleiter;
1.4 alle Angestellten, Arbeiter und Mitarbeiter gegen Vergütung;
1.5 alle vom DCV oder seinen Mitgliedsorganisationen zur Durchführung versicherter Veranstaltungen beauftragten Helfer, auch soweit es Nichtmitglieder sind.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Nichtmitglieder (ausgenommen Abschnitt A II. 1.3, 1.4 und 1.5).
3. Versicherungsschutz besteht bei der Teilnahme an allen nach Abschnitt A I. versicherten Veranstaltungen des DCV und seiner Mitgliedsorganisationen; bei Veranstaltungen außerhalb des DCV und seiner Mitgliedsorganisationen im In- und Ausland jedoch nur, wenn für die Teilnahme ein offizieller Auftrag des DCV oder einer seiner Mitgliedsorganisationen vorlag.
4. Wegerisiko
4.1 Versicherungsfälle auf dem direkten Wege zu und von den versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten sind mitversichert, sofern keine abweichende Regelung vereinbart ist. Fahrten, die in diesem Rahmen der Bildung von Fahrgemeinschaften dienen, sind mitversichert, auch soweit dadurch der direkte Weg verlassen wird.
4.2 Der Versicherungsschutz beginnt jeweils mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die Wohnung. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Wohnung aus angetreten, sondern z. B. von der Arbeitsstätte aus, so gilt dieser Abschnitt sinngemäß. Das gleiche gilt für den Rückweg.
4.3 Bei Unterbrechungen des direkten Weges besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, es sei denn, dass der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der Veranstaltung gewahrt ist. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Versicherungsschutz.
4.4 Versicherungsfälle am auswärtigen Aufenthaltsort sind mitversichert. Private Aufenthaltsverlängerungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Wird die Anreise früher oder die Abreise später angetreten als es die Veranstaltung notwendig macht, so besteht Versicherungsschutz nur während der Veranstaltung und auf dem direkten Wege zu und von der Veranstaltung.
5. Nicht versichert ist die Ausübung des Berufs der Mitglieder und versicherten Helfer, auch wenn die Ausübung für den DCV oder eine Mitgliedsorganisation erfolgt, sofern es sich nicht um Versicherte gemäß Abschnitt A II. 1.3 und 1.4 handelt. Maßgebend ist die Tätigkeit, die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ausgeübt wurde.
Grundsätze der Versicherung
Sie wissen aus Ihrer praktischen Arbeit im Verein, dass die Entwicklung im Chorwesen von verschiedenen Faktoren beeinflusst werden kann.
Organisatorische Veränderungen, Ausweitungen der Aufgabenbereiche sowie die wirtschaftliche Entwicklung wirken sich auf den Umfang und die Leistungen der Versicherung aus. Dies bedeutet für den DCV und den Versicherer, dass sie die Entwicklung im Chorwesen ständig beobachten und neue Erfahrungen und Erkenntnisse umsetzen müssen. Nur dies kann gewährleisten, dass den Verbänden, Vereinen und den aktiven Vereinsmitgliedern jederzeit ein bedarfsgerechter, an der Praxis orientierter Versicherungsschutz zur Verfügung steht.Zu berücksichtigen ist, dass der Versicherungsschutz als Beihilfe für die Solidargemeinschaft aller Chormitglieder geschaffen wurde und deshalb weder die private Vorsorge des Einzelnen ersetzen noch bei Schäden geringeren Ausmaßes helfen kann.
Daher sind bei der Ausstattung unserer Versicherung folgende Grundsätze beachtet worden, die im Übrigen auch im Versicherungsvertrag festgelegt sind:
1. Die Versicherung des DCV kann nur als Beihilfe für die Verbände, Vereine oder der aktiven Mitglieder verstanden werden. Der Versicherungsschutz ersetzt nicht die private Vorsorge. Darum müssen Leistungen primär für größere Schäden zur Verfügung stehen, während Schäden geringeren Ausmaßes nicht zu Lasten der Gemeinschaft gehen dürfen.
2. Die Gleichbehandlung aller Vereine und Mitglieder muss sichergestellt sein.
Allgemeine Erläuterungen
Bevor im Folgenden auf die jeweiligen Versicherungsleistungen in den einzelnen Versicherungssparten eingegangen wird, ist es erforderlich, einige allgemeine Dinge aufzuzeigen, die für den Versicherungsschutz insgesamt gelten. Zunächst ist es wichtig zu wissen, welche Organisationen bzw. Personen überhaupt in der Versicherung des Deutschen Chorverbandes e.V. erfasst und damit versichert sind.
Dass der Versicherungsschutz nicht nur für die so genannten –natürlichen Personen– (aktive Mitglieder und Mitarbeiter), sondern auch für –juristische Personen– (Verbände und Vereine) gilt, wird bei den speziellen Erläuterungen zu den einzelnen Versicherungssparten deutlich werden.
Wer ist versichert?
Versicherte Organisationen sind
– Der Deutsche Chorverband
– Die Mitgliedsverbände
– Die Sängerkreise, -bezirke und -gaue
– Die Vereine
– Die Deutsche Chorjugend
Versicherte Personen sind
– aktive Mitglieder
– beauftragte fördernde Mitglieder und Nichtmitglieder
– Funktionäre
– Chorleiter, Leiter von Neigungsgruppen, Aufsichtspersonen
– Angestellte und Arbeiter
– Mitglieder, die freiwillig an Bauobjekten, Wartungs-/Instandsetzungsarbeiten ihres Vereins mithelfen
Der Umfang des Versicherungsschutzes
Nachdem der Kreis der versicherten Organisationen und Personen abgegrenzt ist, stellt sich jetzt die Frage, bei welchen Veranstaltungen, Gelegenheiten und Anlässen Versicherungsschutz besteht. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass die versicherten Organisationen als Veranstalter bei der Durchführung der üblicherweise dem satzungsgemäßen Verbands- oder Vereinsbetrieb zuzuordnenden Veranstaltungen, versichert sind. Als Veranstaltungsformen sind
z.B. zu nennen: Konzerte, Freundschaftssingen, Chorwettstreite, Jubiläumsfeste, Chorfeste/-fahrten, Festumzüge, Wanderungen, Chorproben, Versammlungen, Tagungen, Lehrgänge oder Abteilungs- und Ausschusssitzungen sowie gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen die unter den üblichen satzungsgemäßen Vereinsbetrieb fallen.
Die aktiven oder beauftragten Mitglieder/Nichtmitglieder und Funktionäre genießen dann Versicherungsschutz, wenn sie in ihrer jeweiligen Funktion an den versicherten Veranstaltungen teilnehmen.
Kein Versicherungsschutz besteht z.B. für Gewerbebetriebe.
Restauration in eigener Regie oder z.B. der Würstchenstand bei einer versicherten Veranstaltung sind allerdings keine Gewerbebetriebe in diesem Sinne und somit versichert.
Der örtliche Geltungsbereich
Die Ausweitung der Chorbegegnungen auf überregionale, z.T. sogar auf internationale Ebenen ist im Versicherungsschutz ebenfalls berücksichtigt. Für die Haftpflichtversicherung gilt der Versicherungsschutz weltweit im In- und Ausland. In der Rechtsschutzversicherung ist der örtliche Geltungsbereich auf Europa und die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres begrenzt.
Das Wegerisiko
Wir haben bereits feststellen können, auf welchen Umfang sich die Versicherung erstreckt. Der Versicherungsschutz wäre jedoch lückenhaft, würden nicht auch Schadenfälle versichert sein, die sich auf dem Weg zu oder von einer versicherten Veranstaltung oder Tätigkeit ereignen. Dieses so genannte Wegerisiko ist wie folgt geregelt.
Versichert sind:
– Der direkte Weg von und zu einer versicherten Veranstaltung/Tätigkeit, und zwar vom Verlassen bis zur Rückkehr in die Wohnung oder Arbeitsstätte.
– Alle Schadenfälle am auswärtigen Aufenthaltsort.
– Unterbrechung des direkten Weges, wenn der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung gewahrt ist, z.B. Pausen bei längeren Fahrtstrecken.
Wichtig: Schäden, die durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen verursacht werden oder für die der Versicherte entsprechend als Halter oder Besitzer in Anspruch genommen wird, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schäden an dem eigenen Pkw können über eine Kfz-Zusatzversicherung abgesichert werden.
Welche Versicherungssparten beinhaltet die Versicherung
des Deutschen Chorverbandes e.V.?
Haftpflichtversicherung / Rechtsschutzversicherung
1. Die Haftpflichtversicherung
Schadenfälle mit Anspruchssummen, die bis an die Millionengrenze gehen, sind auch im Chorwesen leider nicht mehr selten und können den Fortbestand des Vereinsbetriebes gefährden. Bevor dies anhand von Schadenbeispielen aus der Praxis erläutert wird, zunächst einige grundsätzliche Anmerkungen zur Haftpflichtversicherung.
Was ist die Aufgabe der Haftpflichtversicherung?
Stellen Sie sich einmal vor, irgendjemand wird bei Ihnen vorstellig und verlangt von Ihrem Verein oder einem Ihrer Mitglieder Schadenersatz, weil ihm ein Schaden entstanden sei, für den der Verein oder das Mitglied aufzukommen habe.
Würden Sie ohne weiteres Ihre Geldbörse zücken und den geforderten Betrag zur Wiedergutmachung aushändigen? Sicher nicht, und es wäre auch unbillig, jeden Anspruch zu entschädigen, ohne zu prüfen, ob er dem Grunde oder der Höhe nach überhaupt berechtigt ist.
Es ist auch heute noch eine weit verbreitete Ansicht, dass jeder, der einen Schaden verursacht, diesen auch wiedergutmachen müsse. Nach der geltenden Gesetzgebung und Rechtsprechung setzt die Verpflichtung zum Schadenersatz u. a. ein Verschulden voraus.
Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es zunächst zu prüfen, ob der gegen die Chororganisation oder das Mitglied geltend gemachte Anspruch aufgrund der Sach- und Rechtslage überhaupt berechtigt ist. Sind die Ansprüche berechtigt, wird die Haftpflichtversicherung leisten, d.h. dem Geschädigten den
Schaden ersetzen. Unberechtigte Ansprüche werden auf Kosten der Versicherung abgewehrt, wenn es sein muss auch durch Aufnahme eines Prozesses.
Die Haftpflichtversicherung ist auf die besonderen Belange des Chorbetriebes zugeschnitten und das Risiko der Verbände und Vereine wurde berücksichtigt. Gedacht ist dabei vor allem an die verschiedensten Veranstaltungen, die von den Verbänden und Vereinen durchgeführt werden und die mit erheblichen Risiken verbunden sein können. Es muss aber auch an die Gefahren gedacht werden, die aus Eigenschaften herrühren, die nicht unmittelbar mit der Gesangsausübung zusammenhängen müssen. Der sehr weitgehende Haftpflichtversicherungsschutz soll an einigen Schadenbeispielen aus der Praxis einmal verdeutlich werden.
Schadenbeispiel 1 – Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
Der Gesangverein Melodie A. unterhält eine vereinseigene Anlage mit einem Clubraum. Infolge eines schadhaften Treppengeländers beim Aufgang zum Clubheim stürzt ein Besucher und zieht sich neben der Beschädigung seiner Bekleidung noch diverse Verletzungen zu. Der Verletzte nahm den Verein als Eigentümer der Anlage auf Schadenersatz in Anspruch, weil der Verein seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Schadenbeispiel 2 – Die Bauherren-Haftpflichtversicherung
Den ganzen Tag über waren Vereinsmitglieder mit Arbeiten am neuen Vereinsheim beschäftigt. Nach Ende der Arbeiten wurde versehentlich eine Baugrube nicht ausreichend abgesperrt. Trotz verschiedener Hinweisschilder, dass das Betreten der Baustelle nicht gestattet ist, nutzen Kinder das Gelände um dort zu spielen. Ein Kind stürzte in die Baugrube und verletzte sich. Gegen den Verein als Bauherr wurde Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht. Da auch das Risiko des DCV, der Verbände und Vereine als Eigentümer,Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten und deren Einrichtungen mitversichert ist, konnte im Rahmen der Haftpflichtversicherung der Schadenersatzanspruch des Besuchers einschließlich der Regressansprüche der Krankenkasse befriedigt werden.
Die Krankenkasse machte Heilbehandlungskosten in Höhe von über € 10.000 gegen den Verein als Bauherr geltend. Das verletzte Kind machte zudem noch Schmerzensgeldansprüche über € 5.000 geltend. Da festgestellt wurde, dass der Verein die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, wurden im Rahmen der Haftpflichtversicherung die Kosten von der ARAG Allgemeine als zuständigem Versicherer übernommen.
Schadenbeispiel 3 – Die persönliche Haftpflicht eines Chorleiters
Der Kinderchor des Gesangvereins Melodie, wird geleitet von Chorleiterin W. Durch einen Sturz während einer Probenpause verletzte sich die Sängerin Marion. Sie hatte Glück im Unglück, die Unfallfolge war keine komplette Querschnittlähmung, sondern eine partielle Lähmung, die nach allerdings langwierigen Heil- und Rehabilitations-Maßnahmen geheilt werden konnte. Beachten Sie bitte, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Haftpflichtversicherung bis zu einer Bausumme von € 100.000 besteht. Ist das Bauvorhaben teurer, braucht nur die Differenz über die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG nachversichert werden. Der wirtschaftliche Schaden war allerdings hoch: Durch den langen Heilungsverlauf waren Behandlungskosten von über € 15.000 angefallen, die von der Krankenversicherung getragen wurden. Diese allerdings machte die Chorleiterin für den Schaden wegen einer Aufsichtspflichtverletzung haftbar und wollte ihre Aufwendungen von ihr ersetzt haben. Dazu kamen Forderungen der Verletzten selbst für Schmerzensgeld, Nachhilfestunden und für ein volles, verlorenes Schuljahr. Die Haftpflichtversicherung übernahm den Versicherungsschutz und wehrte die Schadenersatzansprüche der Krankenkasse und der Verletzten selber über zwei Gerichtsinstanzen ab, weil die Chorleiterin kein Schuldvorwurf trifft. Die Versicherung übernahm die anwaltliche Vertretung und die Gerichtskosten; wäre der Übungsleiter zum Ersatz des Schadens verurteilt worden, wären darüber hinaus auch die Ersatzforderungen der Krankenkasse und der Verletzten übernommen worden.
Diese drei Beispiele verdeutlichen, wie wichtig die Haftpflichtversicherung ist.
Schon in den genannten Schadenbeispielen wären der Verein oder die auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Personen ohne den Schutz der Haftpflichtversicherung zumindest in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen. Man kann im Übrigen zusammenfassend sagen, dass es in der Haftpflichtversicherung kaum noch zusätzlich zu versichernde Risiken für den Verein gibt.
2. Die Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt das Kostenrisiko, wenn es darum geht, eigene Ansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen oder sich in einem Strafverfahren verteidigen zu müssen. Zum besseren Verständnis einige Beispiele:
Beispiel 1 – Schadenersatz-Rechtsschutz
Beim Einbiegen in die Zufahrt zum Vereinsgelände kommt ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und beschädigt die Umzäunung des Grundstückes. Der Verein als Eigentümer des Geländes muss sich anwaltschaftlicher Hilfe bedienen, um seine Ersatzansprüche zur Reparatur des Zaunes gegen den Schadenverursacher geltend zu machen. Das Kostenrisiko aus der Geltendmachung der eigenen Schadenersatzansprüche wird durch die Rechtsschutzversicherung getragen.
Beispiel 2 – Straf-Rechtsschutz
Der Jugendbetreuer erklärt während eines Vereinsausfluges einigen Kindern und Jugendlichen den Ablauf der vorgesehenen Aktivitäten. Ein 9-jähriger Junge hat sich unbemerkt in einen Lagerraum für Materialen entfernt. Beim Spielen in diesem Lagerraum stürzten Gegenstände um und verletzten das Kind. Gegen den Jugendbetreuer wird ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Für die Verteidigung im Strafverfahren wird dem Jugendbetreuer Kostenschutz im Rahmen der Rechtsschutzversicherung zur Verfügung gestellt.
Beispiel 3 – Arbeits-Rechtsschutz
Der vorzeitig entlassene Chorleiter des Männerchores fordert vom Verein die Fortzahlung seines Gehalts. Der Chorleiter klagt vor dem Arbeitsgericht seine Ansprüche ein. Mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes will der Verein die Ansprüche zurückweisen lassen. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung wird dem Verein Kostenschutz gewährt.
Beispiel 4 – Sozialgerichts-Rechtsschutz
Nach einer Prüfung wurde festgestellt, dass der Verein für seine angestellten Mitarbeiter über Jahre nicht genügend Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung abführte. Die Krankenkasse fordert vom Verein ausstehende Beiträge in Höhe von € 25.000.Vor dem Sozialgericht wehrt sich der Verein gegen die Höhe des eingeforderten Betrages und will eine niedrigere Feststellung der Forderung erreichen. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung wird dem Verein Kostenschutz gewährt.
Beispiel 5 – Vertrags-Rechtsschutz
Der Pächter der Vereinsgaststätte ist mit den Pachtzahlungen im Rückstand. Trotz Mahnungen des Vereins bleiben die Zahlungen aus. Vor Gericht klagt der Verein die Rückstände ein. Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung wird dem Verein Kostenschutz ab dem gerichtlichen Verfahren gewährt.
Haftpflichtversicherung
I. Gegenstand der VersicherungDie ARAG Allgemeine gewährt den Versicherten Haftpflichtversicherungsschutz für die
versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten.
Der Versicherungsschutz wird nach Maßgabe der Vereinbarungen des
Gruppenversicherungsvertrages, des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherungen (AHB) sowie den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB) gewährt.
II. Besondere Vertragserweiterungen
1. Haus- und Grundbesitz
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Mieter, Vermieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem üblichen und gewöhnlichen Verbands- bzw. Vereinsbetrieb sowie der Durchführung der vom Vorstand geplanten satzungsgemäßen Veranstaltungen dienen, z.B. Büroräume, Aulen, Restaurationsbetriebe in eigener Regie.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden infolge Verstoßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Verpflichtungen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht der durch Arbeitsvertrag mit diesen Verpflichtungen oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen aus Ansprüchen, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
1.2 Mitversichert ist auch das Risiko als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat.
1.3 In Abänderung von § 4 I. 1. AHB ist die Verpflichtung eingeschlossen, fremde Eigentümer von etwaigen gesetzlichen Haftpflichtansprüchen anspruchsberechtigter bzw. dritter Personen freizustellen, die im Zusammenhang mit der Benutzung der von fremden Eigentümern dem DCV oder einer seiner Mitgliedsorganisationen zu satzungsgemäßen Zwecken überlassenen Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen stehen, es sei denn, es handelt sich um einen Haftpflichtanspruch, der den Vermieter aufgrund seiner gesetzlichen Haftung als Grundstückseigentümer berührt. Diese Freistellung bezieht sich ebenfalls auf die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
2. Mietsachschäden
2.1 In Abänderung von § 4 Ziffer I 6. a) AHB umfasst der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Räumlichkeiten, deren Einrichtungen sowie an geliehenen Musikinstrumenten und Musikwiedergabegeräten von vereinsfremden Personen.
2.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche aus
2.2.1 Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
2.2.2 Schäden an Heiz-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
2.2.3 Abhandenkommen von Sachen.
3. Bauherrenrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) auf den versicherten Grundstücken, wenn ihre Kosten im Einzelfall auf nicht mehr als 100.000,- Euro zu veranschlagen sind. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt der beitragsfreie Einschluss des Bauherrenrisikos.
Empfehlung: Wird dieser Betrag überschritten, so besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn durch gesonderte Anmeldung bei den ARAG lediglich die Differenz zwischen
100.000,- Euro und der tatsächlichen Bausumme nachversichert wird.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder bei der Mitarbeit an Bauobjekten oder sonstigen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten des Vereins.
4. Gegenseitige Ansprüche
4.1 In Erweiterung von § 4 II. 2. und des § 7 Ziffer 2. AHB wird im Rahmen des durch diesen Vertrag bestimmten Deckungsumfangs Versicherungsschutz auch in folgenden Fällen gewährt:
Bei Ansprüchen
4.1.1 eines Mitglieds gegen eine Mitgliedsorganisation aus Personen- und Sachschäden;
4.1.2 eines Mitglieds gegen eine vom DCV oder eine seiner Mitgliedsorganisationen bestellte Aufsichtsperson wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus Personen- und Sachschäden, gleichgültig, ob die Aufsichtstätigkeit unentgeltlich oder entgeltlich ausgeübt wird, z.B. Leiter eines Kinder- oder Jugendchores; Neigungsgruppen;
4.1.3 eines Mitglieds gegen ein Mitglied derselben Mitgliedsorganisation oder einer anderen Mitgliedsorganisation aus Sachschäden. An jedem derartigen Versicherungsfall ist der Versicherte mit 10 %, mindestens jedoch 250,- Euro selbst beteiligt;
4.1.4 eines Mitglieds des Vorstandes oder des gesetzlichen Vertreters des DCV oder einer seiner Mitgliedsorganisationen aus Personen- und Sachschäden, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wurde, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Anspruchstellers (bzw. dessen Angehörigen) liegt;
4.1.5 einer Mitgliedsorganisation gegen eine andere Mitgliedsorganisation oder ein Mitglied einer anderen Mitgliedsorganisation aus Sachschäden.
Nicht versichert sind alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche der Versicherten
untereinander. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Personenschäden von
Vereinsmitgliedern untereinander.
5. Schlüsselverlust
5.1 In teilweiser Abänderung von §1 Ziffer 3. AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen und der Beschädigung von fremden Schlüsseln, die vorübergehend im Rahmen der Verbands-/Vereinstätigkeit übernommen worden sind.
Versichert sind die Kosten für
- Austausch oder Änderung von Schlössern oder Schließanlagen,
- provisorische Sicherungsmaßnahmen,
- Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssel festgestellt wurde.
5.2 Ausgeschlossen bleiben weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch)
Empfehlung: Grundsätzlich sollten nur jeweils die Bereichsschlüssel, nicht jedoch die Hauptschlüssel einer Generalschließanlage genommen werden.
6. Auslandsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I. 3. AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, sofern diese auf die Ausübung der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeit zurückzuführen sind.
Bei Schadenereignissen in den USA, Japan, Mexiko und Kanada werden - abweichend von § 3 Ziffer II. 4 AHB - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EURO. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der -Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.
7. Vermögensschäden
7.1 Mitversichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVB), der gesetzlichen Bestimmungen und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht aus Vermögensschäden des DCV, seiner Mitgliedsorganisationen sowie deren Funktionäre.
Es wird Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherte wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. § 1 I. AVB). Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten.
7.2 Ausgeschlossen von der Vermögensschaden-Versicherung sind Haftpflichtansprüche
7.2.1 die auf einen im Ausland eingetretenen Schaden oder auf eine im Ausland vorgenommene Tätigkeit oder Unterlassung zurückzuführen sind, ferner solche, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO);
7.2.2 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen - insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferungsfristen - sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
7.2.3 wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt sowie Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen;
7.2.4 wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten), oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;
7.2.5 aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
7.2.6 aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Deutsche Chorverband und seine Mitgliedsorganisationen oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Deutschen Chorverband und seiner Mitgliedsorganisationen übertragen war;
7.2.7 wegen Abhandenkommens von Sachen, also auch wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
7.2.8 aus Schäden an Gewässern (auch an Grundwasser) und deren Folgen.
8. Ausschlüsse
Von der Versicherung ausgeschlossen ist, was nicht unter die versicherte vom Vorstand geplante satzungsgemäße Tätigkeit fällt, insbesondere die Haftpflicht
8.1 aus Verwendung von Tribünen, die nicht polizeilich abgenommen sind;
8.2 wegen Schäden, die der DCV, eine seiner Mitgliedsorganisationen oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten;
8.3 aus Schäden, die durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, bei deren Behandlung der Inanspruchgenommene vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstoßen hat;
8.4 aus der Verwendung von Böllern, Mörsern, Schallkanonen oder dergleichen;
8.5 aus Veranstaltungen sowie Abbrennen von Feuerwerken;
8.6 aus der Ausrichtung nicht versicherter Veranstaltungen gemäß Abschnitt A I. 4.;
8.7 aus der Haltung von Tieren;
8.8 aus Schäden an Kommissionsware;
8.9 aus der Ausübung des Berufes von Versicherten, auch wenn diese im Auftrag oder Interesse des DCV oder einer seiner Mitgliedsorganisationen erfolgte, soweit hierfür nicht Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A II. 1.3 und 1.4 besteht;
8.10 aus Schadenfällen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb der Versicherten gemäß des Sozialgesetzbuches (SGB).
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
8.11 aus Schäden, die ausschließlich auf Naturgewalt beruhen;
8.12 aus Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen;
8.13 aus Ansprüchen aufgrund ausländischer Sozial- und Fürsorgebestimmungen;
8.14 aus Ansprüchen, bei denen die Schadenbearbeitung (Schadenermittlung, Schadenbesichtigung usw.) behindert wird, auch dann, wenn die Behinderung durch den Geschädigten, staatliche Stellen oder sonstige Personen oder Umstände erfolgt.
9. Deckungssummen
Die Deckungssummen betragen:
Für Personen- und/oder Sachschäden je Ereignis:
2.000.000,- Euro pauschal
Für Vermögensschäden je Verstoß (gemäß Abschnitt B II. 7.):
10.000,- Euro höchstens
30.000,- Euro im Versicherungsjahr
In Abänderung von § 3. II. 3. AVB gilt der vereinbarte Mindestselbstbehalt als gestrichen.
Für Mietsachschäden (gemäß Abschnitt B II. 2.):
500.000,- Euro für Schäden an unbeweglichen und
50.000,- Euro für Schäden an beweglichen Sachen
An jedem Versicherungsfall ist der Versicherte mit 100,- Euro selbst beteiligt.
Für Schlüsselverlust (gemäß Abschnitt B II. 5.):
2.000,- Euro
An jedem Versicherungsfall ist der Versicherte mit 10 %, mindestens jedoch 50,- Euro selbst beteiligt.
10. Obliegenheiten im Schadenfall
Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind die in § 5 AHB aufgeführten Obliegenheiten zu erfüllen.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen Versichertem und dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, hat der Versicherte die Führung des Rechtsstreits der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft zu überlassen, dem von der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherte, ohne die Weisung der ARAG Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen (vgl. § 5, Ziff. 4 AHB).
Rechtsschutzversicherung
I. Gegenstand der VersicherungDie ARAG Rechtsschutz sorgt nach Eintritt des Versicherungsfalles für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherten und trägt die hierbei entstehenden Kosten.
Der Versicherungsschutz wird nach Maßgabe der Vereinbarungen des Gruppenversicherungsvertrages, des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000) sowie der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
II. Umfang des Versicherungsschutzes
1. Es gelten die §§ 1 20 der ARB 2000 mit Ausnahme des § 13 ARB 2000.
2. Im Rahmen des § 24 Abs. 1 b), 2 und 3 ARB 2000 Rechtsschutz für Vereine besteht Versicherungsschutz für folgende Leistungsarten:
2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) ARB
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.
Bei Schadenersatzansprüchen von Mitversicherten untereinander wird Versicherungsschutz nur nach vorheriger Zustimmung des Verbandes gewährt.
2.2 Straf-Rechtsschutz gemäß § 2 i) bb) ARB
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines (nicht verkehrsrechtlichen) Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherten ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherten dagegen vorgeworfen ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz, ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.B. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an.
2.3 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gemäß § 2 j) ARB
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer (nicht verkehrsrechtlichen) Ordnungswidrigkeit.
Zusätzlich zu § 24 ARB und abweichend von § 2 d) ARB besteht Rechtsschutz auch als
2.4
Vertrags-Rechtsschutz
für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen des DCV und seiner Mitgliedsorganisationen wie
- Chorleiterverträge,
- Kaufverträge,
- Verträge über Anmietung von Fahrzeugen für gemeinsame satzungsgemäße, vom Vorstand geplante Fahrten,
- Verträge über Anmietung von Räumlichkeiten zur Durchführung satzungsgemäßer vom Vorstand geplanter Veranstaltungen.
3. Ausschließlich für den DCV selbst und für seine Chorverbände/Sängerbünde besteht im Rahmen des § 24 Abs. 1 b), 2 und 3 ARB 2000 Rechtsschutz für Vereine Versicherungsschutz für folgende Leistungsarten:
3.1 Arbeits-Rechtsschutz gemäß § 2 b) ARB
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen, die nicht mit einer beruflichen Ausübung des Gesanges in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
3.2 Sozialgerichts-Rechtsschutz gemäß § 2 f) ARB
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
4. Ausgeschlossen sind Rechtsangelegenheiten gemäß § 3 ARB 2000, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Versicherungsvertrages nichts anderes ergibt. Darüber hinaus umfasst
der Versicherungsschutz nicht das Risiko aus:
4.1 gewerblichen Nebenbetrieben;
4.2 dem Eigentum, Besitz, Halten oder dem Lenken von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern.
III. Versicherungsleistungen
1. Die ARAG Rechtsschutz zahlt im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnung:
1.1 die gesetzliche Vergütung für den eigenen Rechtsanwalt
- bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Kosten für einen weiteren Anwalt im Rahmen des § 5 (1) a) ARB 2000;
- bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Ausland die Kosten für einen weiteren Anwalt im Rahmen des § 5 (1) b) ARB 2000;
1.2 die Gerichtskosten;
1.3 die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden;
1.4 die Kosten des Gerichtsvollziehers;
1.5 die Kosten eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
1.6 die Kosten der Reisen des Versicherten zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
1.7 die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherte zu deren Erstattung verpflichtet ist;
1.8 alle erforderlichen Vorschüsse auf diese Leistungen;
1.9 Kaution zur Haftverschonung (als Darlehen) bei Strafverfahren im Ausland.
2. Die Höchstgrenze der Leistungen beträgt je Rechtsschutzfall 50.000,- Euro, für Kautionen gemäß
Abschnitt III. 1.9 Euro 26.000,-.
3. Selbstbeteiligung
3.1 Je Versicherungsfall wird auf die erstattungsfähigen Kosten eine Selbstbeteiligung von 250,- Euro angerechnet.
3.2 Eine Selbstbeteiligung entfällt, wenn
3.2.1 die Mitgliedsorganisation/der Versicherte von der ARAG Rechtsschutz die Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwaltes verlangt, 3.2.2 die ARAG Rechtsschutz daraufhin einen Rechtsanwalt benennt und dieser Rechtsanwalt die Interessen der Mitgliedsorganisation/des Versicherten wahrnimmt.
4. Rechtsschutz besteht gemäß § 6 (1) ARB 2000 und in Abweichung von § 6 (2) ARB 2000 nur soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa und den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarisch Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
5. Der Versicherte hat das Recht der freien Anwaltswahl, d.h., er kann den Rechtsanwalt seines Vertrauens, der beim zuständigen Gericht ansässig ist, selbst wählen. Abschnitt III. 3. bleibt unberührt.
Hinweise für den Schadensfall
1. Das müssen Sie bei jedem Schaden beachten:– Jeder meldepflichtige Schaden ist unverzüglich der ARAG Allgemeine Versicherungs-AG auf den dafür vorgesehenen Formularen zu melden:
ARAG Allgemeine Versicherungs-AG
Abt. Sport-Schaden
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
Telefon (02 11) 9 63-33 53
Telefax (02 11) 9 63-36 26
E-Mail: duesseldorf@arag-sport.de
– Geben Sie dabei bitte unbedingt die Vertragsnummer SpV 1022831 an.
– In jedem Verein sollte eine Person für die Schadenaufnahme und Überwachung der Regulierung verantwortlich sein.
– Melden Sie Schäden nur auf den vorgesehenen Formularen. Der Schadensachbearbeiter des Vereins sorgt dafür, dass immer ein ausreichender Bestand vorhanden ist. Nachbestellungen richten Sie an die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, Abt. Sport-Schaden.
– Achten Sie darauf, dass die Schadenmeldungen sorgfältig, ausführlich und wahrheitsgetreu ausgefüllt werden. Sie sparen unnötige Rückfragen, und der Schaden kann schneller bearbeitet werden.
– Bei späterem Schriftwechsel geben Sie bitte immer die Schadennummer an. Sie beschleunigen damit die Bearbeitung des Schadens erheblich.
– Beachten Sie bitte alle Weisungen des Versicherers damit jeder Schaden zügig und unbürokratisch erledigt werden kann.Tun Sie alles, um einen Schaden so gering wie möglich zu halten.
2. Hinweis für Haftpflichtschäden– Die Schadenanzeige darf nie vom Geschädigten ausgefüllt werden.
– Regulieren Sie Schäden niemals selber und geben Sie keine Schuldanerkenntnisse ab.
– Gegen Mahnbescheide oder Zwangsvollstreckungen ist sofort innerhalb der Fristen Widerspruch bzw. Einspruch beim zuständigen Amtsgericht einzulegen. Geben Sie die Unterlagen dann bitte umgehend an die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, Abt. Sport-Schaden.
– Führen Sie selbst keinen Schriftwechsel mit dem Geschädigten, sondern reichen Sie alle Schriftstücke umgehend an den Versicherer weiter.
– Schadenfälle, bei denen Schäden von mehr als € 1.500 vermutet werden, sind der ARAG Allgemeinen Versicherungs-AG, Abt. Sport-Schaden, sofort telefonisch zu melden.
– Eine Schadenanzeige für Haftpflichtschäden ist nach den Hinweisen für Rechtsschutzschäden wiedergegeben und kann von Ihnen verwendet werden.
3. Hinweise für Rechtsschutzschäden– Alle Rechtsschutzschäden melden Sie bitte formlos an die ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, Abt. Sport-Schaden.
– Bei der Meldung geben Sie bitte ausführlich an:
– Den Tatbestand
– Den Schadenhergang
– Name und Anschrift des Rechtsanwaltes, der Sie vertreten soll.
– Ist Ihnen kein Rechtsanwalt bekannt, wird Ihnen vom Versicherer ein am Ort ansässiger Anwalt benannt.
– Gegen Strafbefehle und Bußgeldbescheide ist innerhalb der Frist beim zuständigen Amtsgericht oder der zuständigen Behörde Einspruch einzulegen.
– In Rechtsschutzfällen müssen Sie alle Schriftstücke und Informationen besonders schnell dem Versicherer einreichen, damit keine Fristen versäumt werden.
Downloads
Die Schadensformulare zum Download finden Sie auf den Seiten des Deutschen Chorverbandes. Folgen Sie diesem Link.