Satzung und Ordnungen
Satzung des Schwäbischen Chorverbands e.V. (SCV)
Am 13. Oktober 2024 wurde auf dem Chorverbandstag eine neue Satzung beschlossen, die hier zum Herunterladen bereit steht: SCV Satzung
Vorbemerkung:
Titel, Ämter und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung genannt sind, gelten in ihrer weiblichen Form, wenn sie von Frauen ausgeübt werden.
§ 1 Name
Der Schwäbische Chorverband e.V (im Folgenden: SCV) besteht aus Männer-, Frauen und gemischten Chören, Jugend- und Kinderchören, Vokal-Ensembles, Tanz- und Instrumentalgruppen sowie aus Chorverbänden und anderen Verbänden, die den Chorgesang pflegen und fördern. Er ist Mitglied im Deutschen Chorverband (DCV) und im Landesmusikverband Baden-Württemberg (LMV).
§ 2 Sitz
Der SCV hat seinen Sitz in Stuttgart. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 2345 eingetragen.
§ 3 Zweck
(1) Der SCV fördert Kunst und Kultur durch die Pflege des Chorgesangs. Er berät und fördert seine Mitglieder auf allen Gebieten des Chorwesens. Er verbreitet den Chorgedanken in der Öffentlichkeit.
(2) Er verwirklicht seine Ziele insbesondere durch richtungweisende chorische Veranstaltungen, Symposien und Kongresse. Er führt Kurse für fachliche und überfachliche Aus- und Weiterbildungen durch, vor allem für Chorleiterinnen und Chorleiter, Sängerinnen und Sänger, Funktionsträger, Mitglieder seiner Chorvereinigungen und Verbände und anderer interessierter Personen und Einrichtungen. Er gibt eine Verbandszeitschrift heraus. Zur Erfüllung der Verbandszwecke kann der Verband wirtschaftliche Unternehmen gründen oder sich an solchen beteiligen.
(3) Der SCV fördert jugendpflegerische Maßnahmen.
(4) Für die Änderung des Verbandszwecks gilt § 15 (7) entsprechend.
§ 4 Neutralität
Der SCV ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 5 Gemeinnützigkeit
(1) Der SCV ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Chorverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Funktionsträger und Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Chorverbandes.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Chorverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Funktionsträger des Verbandes üben ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus. Das Präsidium kann hiervon abweichend beschließen, dass Funktionsträgern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
§ 6 Regionalchorverbände (RCV)
(1) Der SCV gliedert sein Verbandsgebiet in Regionalchorverbände (RCV). Diese sind Mitglieder des SCV. Der Bestand der RCV ergibt sich aus der Geschäftsordnung.
(2) Die RCV sind rechtlich und organisatorisch selbständig. Sie unterstützen den SCV bei der Verwirklichung der Ziele gemäß § 3 der Satzung. Soweit ihnen hierzu der SCV Aufgaben überträgt (z. B. Einziehen der Mitgliedsbeiträge), handeln die RCV im Auftrag des SCV.
(3) Neue RCV beantragen ihre Aufnahme beim SCV. Über ihre Aufnahme entscheidet der Chorverbandstag.
(4) Die RCV sind verpflichtet, den Mitgliederstand ihrer Vereine (Bestandsmeldung der Zahl der Mitglieder der Vereine) vom 1. Januar des Kalenderjahres bis zum 27. Januar zu prüfen und das Ergebnis dem Schwäbischen Chorverband mitzuteilen. Geschieht dies nicht, erfolgt die Beitragserhebung auf der Grundlage der Bestandsmeldung des Vorjahres, wobei gegen Vereine, die ihre aktualisierte Bestandsmeldung nicht fristgerecht abgegeben, ein Säumniszuschlag von 10 % auf der Grundlage der Beitragsfestsetzung des Vorjahres berechnet wird. Kommt ein Regionalchorverband seiner Prüfpflicht nicht nach, hat er dem Schwäbischen Chorverband den diesem hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(5) Widerspricht die Satzung eines RCV der des SCV und beanstandet dieser die Abweichung, ändert der RCV seine Satzung entsprechend bei der nächsten Verbandsversammlung.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede Chorvereinigung, welche die Ziele in § 3 der Satzung verfolgt, kann Mitglied des SCV werden. Mit dem Aufnahmeantrag ist die Satzung vorzulegen und der Vorstand zu benennen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an einen RCV (§ 6) zu richten. Dieser unterrichtet den SCV über den Antrag und teilt ihm die Entscheidung des RCV mit. Jede Chorvereinigung muss Mitglied eines RCV sein.
(3) Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des SCV. Gegen die Ablehnung des Antrages steht dem Antragsteller die Berufung an den nächsten ordentlichen Chorverbandstag zu, der endgültig entscheidet.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft im SCV beinhaltet zugleich die Mitgliedschaft im DCV. Dieser regelt Mitgliedsbeiträge und Leistungen auch mit Wirkung für die Mitglieder des SCV eigenständig.
§ 8 Sonstige Mitgliedschaften
(1) Juristische Personen, Chorverbände (z. B. Jugendverbände) und andere Verbände, insbesondere solche für besondere Personengruppen (z. B. Chorleiter), die keine Chorvereinigungen sind, oder Chöre, die keinem RCV angehören (§ 6 Ziff. 1) und welche die in § 3 genannten Zwecke verfolgen oder fördern, können in Abweichung von § 7 ausnahmsweise als Mitglieder aufgenommen werden und beantragen ihre Mitgliedschaft direkt beim Präsidium des SCV.
(2) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) § 7 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 9 Fördermitglieder
(1) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und diesen mindestens durch einen Jahresbeitrag unterstützt, der vom Präsidium festgesetzt wird.
(2) Der Aufnahmeantrag ist an das Präsidium zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Anfechtung der Ablehnungsentscheidung findet nicht statt.
(3) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 10 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um den Chorgesang und den SCV besonders verdient gemacht haben, können durch den Chorverbandstag zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Näheres regelt die Ehrungsordnung.
§ 11 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, am Chorverbandstag des SCV teilzunehmen, die ordentlichen Mitglieder (§§ 6-8) durch Delegierte (§ 16). Die ordentlichen Mitglieder sind weiter berechtigt Anträge zu stellen und ihr Stimm- und Wahlrecht auszuüben
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Leistungen und Einrichtungen des SCV zu den geltenden Konditionen zu nutzen und an dessen Veranstaltungen nach den hierzu geltenden Bestimmungen teilzunehmen.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, diese Satzung und die Geschäftsordnung des Verbandes zu beachten.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zahl seiner aktiven Mitglieder sowie der fördernden Mitglieder mit Stand vom 1. Januar eines Jahres bis spätestens 20. Januar jeden Jahres dem SCV zu übermitteln. Die Mitgliederzahl dient der Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet den vom Chorverbandstag beschlossenen Jahresbeitrag und gegebenenfalls beschlossene Umlagen (§ 15 (2), Ziff. 6.) zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. April eines Kalenderjahres fällig, die Umlage zum durch den vom Chorverbandstag festgesetzten Zeitpunkt.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Verbandszeitschrift des SCV zu beziehen. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(5) Die Bestimmungen in (2), (3) und (4) gelten nicht für Fördermitglieder
§ 13 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
(2) Der Austritt ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss sechs Monate zuvor schriftlich beim Schwäbischen Chorverband eingehen.
(3) Eine Chorvereinigung, die ihre Verpflichtungen schwerwiegend und wiederholt verletzt oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des SCV schädigt, kann durch das Präsidium ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Ausschlussentscheidung mit einer Frist von einem Monat zu geben. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Ausschluss ist zu begründen. Der ausgeschlossenen Chorvereinigung steht binnen eines Monats nach Zustellung der Ausschlussentscheidung des Präsidiums die Berufung an den Chorverbandstag zu. Die Berufung ist zu begründen. Der Chorverbandstag entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds ruht bis zur endgültigen Entscheidung des Chorverbandstages.
(4) Löst sich eine Chorvereinigung auf, ist der Auflösungsbeschluss dem Schwäbischen Chorverband unverzüglich mitzuteilen. Mit Zugang der Mitteilung wird die Beendigung der Mitgliedschaft wirksam.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten der Chorvereinigung, insbesondere die Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und der Abnahme der Verbandszeitschrift (§ 12 (3) und (4)).
(6) Die Mitgliedschaft im Schwäbischen Chorverband endet auch bei Austritt oder Ausschluss aus dem Regionalchorverband. Der SCV ist am Verfahren zu beteiligen.
(7) Ausgeschiedene Chorvereinigungen haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder Anteile am Verbandsvermögen.
§ 14 Organe des Schwäbischen Chorverbands
Organe des Chorverbandes sind:
- Der Chorverbandstag (§ 15).
- Das Präsidium (§ 19).
- Das Geschäftsführende Präsidium (§ 21).
§ 15 Chorverbandstag
(1) Der Chorverbandstag ist das oberste Organ des SCV. Er ist für alle Angelegenheiten des SCV zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des SCV durch die Satzung oder einen Beschluss des Chorverbandstags zugewiesen sind.
(2) Der Chorverbandstag ist insbesondere zuständig für:
- Verabschiedung und Änderung der Satzung.
- Beschluss über die Änderung des Verbandszwecks (§ 3).
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Präsidiums.
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes.
- Entscheidung über die Entlastung des Präsidiums.
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages und etwaiger Umlagen. Die Delegiertenversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf, der vom Präsidium zu begründen ist, die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage pro Vereinsmitglied darf den dreifachen SCV-Jahresbeitrag eines Mitglieds nicht übersteigen. Kinder und Jugendliche sind von der Zahlung der Umlage befreit.
- Wahl der Präsidiumsmitglieder, soweit sie nicht von der Chorjugend im Schwäbischen Chorverband entsandt werden.
- Wahl der Rechnungsprüfer (§ 27).
- Wahl der Beisitzer des Musikbeirats § 24 (2).
- Genehmigung der Jugendordnung (§ 26 (2)).
- Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der Chorjugend und des Musikdirektors der CJ
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Beschlussfassung über Vorlagen des Präsidiums.
- Beschlussfassung über die Auflösung des Chorverbandes (§ 31).
(3) Der Chorverbandstag findet jedes Jahr statt, in der Regel in der zweiten Jahreshälfte. Außerordentliche Chorverbandstage werden im Falle des Erfordernisses einberufen, welches vom Präsidium festgestellt wird, oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt.
(4) Das Präsidium beruft durch seinen Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch einen der Vizepräsidenten den Chorverbandstag durch Mitteilung in der Verbandszeitschrift des Chorverbandes unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Zusätzlich kann eine schriftliche Einladung erfolgen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung in elektronischer Form. Die Vier-Wochen-Frist beginnt mit der Versendung der Verbandszeitschrift an die Mitglieder.
(5) Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn des Chorverbandstages schriftlich mit Begründung dem Präsidenten zugeleitet werden. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind vom Präsidium zu beraten. Bei rechtzeitig eingegangenen und begründeten Anträgen entscheidet der Chorverbandstag auf Vorschlag des Präsidiums, ob über den Antrag durch den Chorverbandstag beraten und entschieden wird.
(6) Das Präsidium des SCV kann seinen Mitgliedern ermöglichen,
– am Chorverbandstag ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
– ohne Teilnahme am Chorverbandstag ihre Stimmen vor der Durchführung des Chorverbandstages abzugeben.
Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Präsidium gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach dieser Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(7) Beschlüsse fasst der Chorverbandstag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten. Satzungsänderungen und Änderungen des Verbandszwecks können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Delegierten beschlossen werden. Im Übrigen gilt § 15 (7).
(8) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Änderungen des Verbandszwecks, Beitragserhöhungen, Wahlen, sowie die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern sind nur zulässig, wenn ihre Behandlung in der Tagesordnung angekündigt und der beabsichtigte Beschlussinhalt mitgeteilt wird. Ist ein Antrag auf Abberufung eines Präsidiumsmitglieds gestellt, ruht dessen Zugehörigkeit zum Präsidium bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(9) Für Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt zur Herbeiführung oder Erhaltung der Eintragung ins Vereinsregister bzw. der Feststellung der Gemeinnützigkeit gefordert werden, ist das Präsidium zuständig. Es berichtet dem Chorverbandstag bei dessen nächster ordentlicher Versammlung.
(10) Beim Chorverbandstag wird über die vom Präsidium verabschiedete Vergütungsordnung berichtet.
§ 16 Zusammensetzung des Chorverbandstages
(1) Der Chorverbandstag besteht aus den Delegierten seiner Mitglieder nach §§ 7 und 8 dieser Satzung.
(2) Die Mitglieder nach §§ 7 und 8 haben für je 50 angefangene aktive Mitglieder eine Stimme. Maßgeblich ist die Zahl der nach § 12 (2) mitgeteilten aktiven Mitglieder. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Mitglieder, die keinen Delegierten zum Chorverbandstag entsenden, können sich nicht durch Delegierte eines anderen Mitglieds vertreten lassen.
(3) Stimmberechtigt sind weiter:
- Die Vorsitzenden der RCV (§ 6).
- Die Musikdirektoren der RCV.
- Die Vertreter der Chorjugenden der RCV, sofern sie nicht in Personalunion eines der vorstehenden Ämter innehaben.
- Die Mitglieder des Präsidiums des SCV.
§ 17 Durchführung des Chorverbandstages
(1) Leiter des Chorverbandstages ist der Präsident des SCV, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten.
(2) Der Chorverbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. § 31 der Satzung bleibt unberührt.
(3) Über die beim Chorverbandstag geführten Verhandlungen und die gefassten Beschlüsse fertigt der vom Chorverbandstag bestimmte Protokollführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Leiter des Chorverbandstages unterzeichnet wird.
§ 18 Wahlen
(1) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und des Musikbeirats (§§ 19, 24) und die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 27) erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Auf Antrag von 10 Prozent oder mehr der anwesenden Delegierten oder eines Kandidaten ist in geheimer Wahl abzustimmen.
(2) Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinigt. Wird diese Stimmzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erhält. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(3) Zulässig ist, alle Kandidaten für die zu besetzenden Vorstandsposten in Blockwahl zu wählen, wenn die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder dies bestimmt. Eine Blockwahl ist nicht zulässig, wenn mehr Kandidaten vorhanden als Ämter zu besetzen sind.
§ 19 Präsidium
(1) Dem Präsidium obliegt die strategische Führung des Verbandes und die Ausführung der Beschlüsse des Chorverbandstages. Das Präsidium ist für die grundsätzlichen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Verbandes zuständig; es beauftragt und kontrolliert die Arbeit des Geschäftsführenden Präsidiums (§ 21). Es hat die Bestimmungen der Satzung zu beachten. Es ist zuständig für alle Maßnahmen, die ihm vom Chorverbandstag übertragen werden.
(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
- Dem Präsidenten.
- Den drei Vizepräsidenten
- Dem Vizepräsident Finanzen.
- Dem Musikdirektor.
- Den zwei Stellvertretern des Musikdirektors.
- Dem Vorsitzenden der Chorjugend.
- Dem Musikdirektor der Chorjugend.
- Den vier Vertretern der Chorverbandsmitglieder.
(3) Das Präsidium wird vom Chorverbandstag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident und der Musikdirektor werden alternierend zu den übrigen Mitgliedern des Präsidiums gewählt. Der Vorsitzende der Chorjugend und der Musikdirektor der Chorjugend werden vom Chorjugendtag entsandt.
(4) Nachwahlen erfolgen für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds.
§ 20 Aufgaben des Präsidiums
(1) Das Präsidium beschließt über:
- die Erstellung und Änderung der Geschäftsordnung, Ehrenordnung und Vergütungsordnung
- grundsätzliche Angelegenheiten des Chorverbandes, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind,
- den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und die Begründung von Dauerschuldverhältnissen. Diese Regelung begrenzt im Innenverhältnis die Vertretungsbefugnis nach § 22.
(2) Für alle Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit.
(3) Beschlüsse können nach Ermessen des Präsidenten auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Präsidiumsmitglied widerspricht. Die Feststellung des Beschlusses durch den Präsidenten erfolgt 10 Tage nach Versand der Beschlussformulierung.
(4) Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten des SCV, im Verhinderungsfall von einem seiner Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Sie werden einberufen, wenn es das Interesse des Chorverbandes erfordert. Das Präsidium muss einberufen werden, wenn dies fünf Mitglieder des Präsidiums unter Vorlage einer Begründung an den Präsidenten verlangen.
(5) Über die Sitzungen des Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind.
§ 21 Geschäftsführendes Präsidium
(1) Dem Geschäftsführenden Präsidium obliegt die operative Führung und Kontrolle der laufenden Geschäfte des Verbandes. Dabei hat es die Bestimmungen der Satzung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse des Präsidiums zu beachten. Es verwaltet das Vereinsvermögen und bereitet Beschlussempfehlungen für das Präsidium vor.
(2) Das Geschäftsführende Präsidium setzt sich zusammen aus:
- Dem Präsidenten.
- Den drei Vizepräsidenten.
- Dem Vizepräsidenten Finanzen.
- Dem Musikdirektor.
- Dem Vorsitzenden der Chorjugend.
- Dem Musikdirektor der Chorjugend.
(3) § 20 (2) bis (5) gelten entsprechend.
§ 22 Vertretungsbefugnis
Der Präsident und die vier Vizepräsidenten vertreten den Verband nach außen, § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vizepräsidenten von ihrem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Präsident verhindert ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 23 Vizepräsident Finanzen
(1) Der Vizepräsident Finanzen ist für die Verwaltung der Finanzen zuständig. Er ist neben dem Präsidenten befugt:
- Zahlungen für den Chorverband entgegenzunehmen und zu bescheinigen.
- Zahlungen aus der Kasse des Chorverbandes im Rahmen des vom Chorverbandstag genehmigten Haushaltsplanes zu leisten.
- Den Kassengeschäfte betreffenden Schriftwechsel allein zu unterzeichnen.
- Er ist befugt und verpflichtet, jedes Jahr die Jahresrechnung und den Haushaltsplan für das laufende Jahr aufzustellen, die vom Chorverbandstag zu genehmigen sind. Dazu hat er dem Chorverbandstag eine Vermögensübersicht vorzulegen.
(2) Zahlungen, die den Ansatz des Haushaltsplanes übersteigen, bedürfen der Gegenzeichnung durch den Präsidenten und der Genehmigung durch das Geschäftsführende Präsidium.
§ 24 Musikbeirat
(1) Der Musikbeirat berät alle musikalischen Fragen des SCV und bereitet die chorischen Veranstaltungen, die Seminare und Fortbildungen in musikalischer Hinsicht vor. Die Beratungsergebnisse sind dem Geschäftsführenden Präsidium in schriftlicher Form vorzulegen. Die Beschlüsse des Musikbeirates sind Empfehlungen. Der Präsident des SCV ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Der Musikbeirat besteht aus:
- Dem Musikdirektor.
- Zwei Stellvertretenden Musikdirektoren.
- Dem Musikdirektor der Chorjugend.
- Zwei Stellvertretenden Musikdirektoren der Chorjugend.
- Vier Beisitzern.
(3) Der Musikdirektor führt den Vorsitz, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.
(4) Die Beisitzer des Musikbeirates werden vom Chorverbandstag auf vier Jahre gewählt. Der Musikdirektor wird alternierend zu den übrigen Mitgliedern des Musikbeirates gewählt (siehe § 19). Der Musikdirektor der Chorjugend und dessen Stellvertreter werden von der Chorjugend in den Musikbeirat entsandt.
§ 25 Besonderer Vertreter
Der Verband kann einen oder mehrere besondere Vertreter bestellen, § 30 BGB. Für die Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters sowie zur Regelung des Tätigkeits- und Vollmachtsumfangs des besonderen Vertreters ist das Präsidium zuständig. Der besondere Vertreter wird als Geschäftsführer des Verbandes bestellt. Er vertritt diesen neben dem Präsidium und in Abstimmung mit diesen nach außen. Er ist im Umfang der Regelung in der Geschäftsordnung vertretungsberechtigt. Die Verbandsverantwortung des Präsidiums wird durch die Bestellung des besonderen Vertreters nicht eingeschränkt und geht der Verantwortung des besonderen Vertreters vor. Dem besonderen Vertreter wird für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt. Für diese ist neben der organschaftlichen Bestellung als Geschäftsführer ein Einstellungsvertrag erforderlich, der in die Zuständigkeit des Geschäftsführenden Präsidiums fällt. Das Präsidium führt die Eintragung des besonderen Vertreters in das Vereinsregister herbei.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 26 Chorjugend
(1) Die Chorjugend im SCV ist die Gemeinschaft der Jugend- und Kinderchöre innerhalb des SCV.
(2) Aufgabe, Zweck und Organisation der Chorjugend im SCV sind in einer Jugendordnung festzulegen, die vom Chorverbandstag zu genehmigen ist.
(3) Die Chorjugend ist zuständig für die jugendpflegerische Arbeit im SCV.
§ 27 Rechnungsprüfer
(1) Der SCV hat zwei Rechnungsprüfer. Diese werden vom Chorverbandstag für 4 Jahre gewählt.
(2) Sie prüfen den Jahresabschluss, die ordnungsgemäße Führung der Bücher und deren Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss.
(3) Zur Erfüllung ihres Auftrages können die Rechnungsprüfer in alle Bücher, Schriften und Bestände des Verbandes Einsicht nehmen. Sie erstellen einen Prüfbericht, den sie dem Chorverbandstag vortragen.
§ 28 Geschäftsstelle
Der SCV unterhält eine Geschäftsstelle. Diese wird vom Geschäftsführer geleitet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 29 Datenschutz im Verband
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbands werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
(2) Wenn die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, haben die Mitglieder der Mitgliedsvereine insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
(3) Den Organen des Verbands, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zur jeweiligen Auftragserfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das Geschäftsführende Präsidium einen Verantwortlichen für den Datenschutz.
§ 30 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 31 Auflösung des SCV
(1) Die Auflösung des Chorverbandes kann nur beschlossen werden, wenn diese durch einen eigenen Tagesordnungspunkt bei der Einladung zum Chorverbandstag mitgeteilt worden ist. Der Antrag auf Auflösung des Chorverbandes muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder aufgrund eines mit Drei-Viertel-Mehrheit gefassten Beschlusses aller Mitglieder des Präsidiums eingebracht werden.
(2) Die Auflösung des Chorverbandes kann nur bei einem ordnungsgemäß einberufenen Chorverbandstag erfolgen. Die Auflösung ist nur möglich, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder durch Delegierte vertreten sind. Für die Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.
(3) Ist der Chorverbandstag nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Tagen ein weiterer außerordentlicher Chorverbandstag auf spätestens acht Wochen nach dem ersten einzuberufen. Dieser ist ohne Rücksicht auf die Zahl der durch Delegierte vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschließt der Chorverbandstag die Auflösung des SCV, wird dieser aufgehoben oder fällt sein steuerbegünstigter Zweck weg, so sind der Präsident und seine Stellvertreter die Liquidatoren des Verbandes.
(5) Das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Verbandes wird an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere, steuerbegünstigte Körperschaft durch Beschluss des die Auflösung beschließenden Chorverbandstages übertragen, welche das Vermögen im Sinne von § 3 der Satzung verwendet, insbesondere zur Förderung des Chorgesangs.
§ 32 Inkrafttreten
Diese Satzung hat der Chorverbandstag am 13. Oktober 2024 in Fichtenberg beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Jugendordnung der Chorjugend im Schwäbischen Chorverband
Vorbemerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Gemäß § 25 der Satzung des SCV wird die nachfolgende Jugendordnung errichtet:
Hier auch zum Herunterladen.
1. Name und Mitglieder
Name: Chorjugend im Schwäbischen Chorverband (im Folgenden: Chorjugend).
Die Chorjugend ist die Jugendorganisation des Schwäbischen Chorverbandes. Sie ist die Gemeinschaft der Kinder- und Jugendchöre, -tanz- und -instrumentalgruppen innerhalb des Schwäbischen Chorverbandes.
Mitglieder der Chorjugend sind:
- Chorvereinigungen, die Kinder- und Jugendchöre oder -tanz und -instrumentalgruppen haben, wobei den Kinderchören überwiegend Sänger im Alter bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres angehören. Jugendchöre sind Chöre mit überwiegend Sängern über 14 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
- die Regionalchorverbände des Schwäbischen Chorverbandes,
- Mitglieder nach § 8 der SCV-Satzung, die sich überwiegend mit Kinder- und Jugendchorarbeit bzw. mit jugendpflegerischen Aufgaben beschäftigen.
2. Aufgaben
Die Chorjugend bekennt sich zu den Zielen des Schwäbischen Chorverbandes. Sie tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein. Die Chorjugend bekennt sich zur UN-Kinderrechtskonvention und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Die Chorjugend verwaltet sich selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben und Ziele der Chorjugend bestehen darin, den Chorgesang mit Kindern und Jugendlichen als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe zu erhalten und zu fördern.
Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Von/für/mit Kindern und Jugendlichen
- Kinder- und Jugendpolitik im Verband und in der Gesellschaft (mit)gestalten,
- qualitätsvolle Kinder- und Jugendchorarbeit vor Ort ermöglichen,
- Pflege und Förderung des Chorwesens durch jugendpflegerische Arbeit,
- Beitrag zur Persönlichkeitsbildung der Sänger von Kinder- und Jugendchören durch Förderung des sozialen Verhaltens,
- Verstärkung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Chorwesens, durch Veranstaltung von Chortreffen und Förderung des Austausches von Chören,
- strukturierte Bildungsarbeit leisten, z.B. durch die Durchführung von Aus- und Weiterbildungen für Kinder und Jugendliche, Jugendleiter, Mitarbeiter in der Jugendarbeit und für die Jugendreferenten und Jugendchorleiter der Regionalchorverbände.
3. Organe
Organe der Chorjugend sind:
- der Chorjugendtag (§ 4),
- der Vorstand der Chorjugend (§ 5).
4. Chorjugendtag
1. Jedes Jahr findet ein ordentlicher Chorjugendtag statt.
Der Chorjugendtag wird vom Vorstand einberufen. Ein außerordentlicher Chorjugendtag ist einzuberufen, wenn dies vom Vorstand der Chorjugend mit 2/3Mehrheit beschlossen wird oder zumindest 1/3 der Mitglieder der Chorjugend im SCV dies schriftlich beantragt.
2. Der Chorjugendtag wird in der Regel vor dem Chorverbandstag des SCV abgehalten. Der Chorjugendtag kann auch in digitaler Form abgehalten werden, siehe § 4 Absatz 6.
Die Einberufung erfolgt vier Wochen vor dem Termin durch Mitteilung in der Zeitschrift des Verbandes unter Angabe der Tagesordnung. Die Vier-Wochen-Frist beginnt mit der Versendung der Verbandszeitschrift an die Mitglieder.
Die Leitung des Chorjugendtages obliegt dem Vorsitzenden der Chorjugend, im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter.
Anträge der Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn des Chorjugendtages schriftlich mit Begründung dem Vorsitzenden der Chorjugend zugeleitet werden. Rechtzeitig eingegangene Anträge sind vom Vorstand der Chorjugend zu beraten. Bei rechtzeitig eingegangenen und ausreichend begründeten Anträgen entscheidet der Chorjugendtag auf Vorschlag des Vorstandes der Chorjugend, ob über den Antrag durch den Chorjugendtag beraten und entschieden wird.
3. Der Chorjugendtag dient der Standortbestimmung der Kinder- und Jugendchöre im SCV und der Besprechung, Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Ihm obliegt insbesondere:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Chorjugend,
b) die Änderung der Jugendordnung,
c) die Genehmigung des Rechenschafts- und Kassenberichts und Entlastung des Vorstands der Chorjugend,
d) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer der Chorjugend.
4. Der Chorjugendtag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Änderungen der Jugendordnung und der Aufgaben der Chorjugend erfordern die Zustimmung von ¾ der anwesenden Delegierten.
5. Bei der Wahl des Vorsitzenden, des Musikdirektors und des Leiters der Finanzen der Chorjugend gilt im ersten Wahlgang derjenige als gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Soweit keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang erhalten hat, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit.
Die Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstands der Chorjugend erfolgt mit jeweils einfacher Stimmenmehrheit.
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Soweit offene Wahlen beantragt werden, ist hierfür die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
6. Der Vorstand der Chorjugend kann den Mitgliedern ermöglichen,
a) am Chorjugendtag ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
b) ohne Teilnahme am Chorjugendtag ihre Stimmen vor der Durchführung des Chorjugendtages schriftlich abzugeben.
Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand der Chorjugend gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der nach dieser Jugendordnung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
7. Wahl- und stimmberechtigt sind:
a) Mitglieder mit
bis zu 25 Kindern und Jugendlichen mit 1 Stimme,
bis zu 50 Kindern und Jugendlichen mit 2 Stimmen,
bis zu 75 Kindern und Jugendlichen mit 3 Stimmen,
bis zu 100 Kindern und Jugendlichen mit 4 Stimmen,
über 100 Kindern und Jugendlichen mit 5 Stimmen.
Maßgeblich ist hierbei jeweils die Zahl der dem SCV gemeldeten Chormitglieder. Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres. Das Stimmrecht wird durch Delegierte ausgeübt, wobei jeder Delegierte nur eine Stimme ausüben kann.
b) je 1 gewählter Jugendreferent der Regionalchorverbände bzw. dessen Stellvertreter,
c) je 1 gewählter Musikdirektor der Jugend der Regionalchorverbände bzw. dessen Stellvertreter,
d) gewählte Mitglieder des Vorstands der Chorjugend.
5. Vorstand der Chorjugend
Der Vorstand der Chorjugend besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Musikdirektor der Chorjugend,
d) den zwei stellvertretenden Musikdirektoren der Chorjugend,
e) den vier Vertretern der Chöre,
f) dem Leiter der Finanzen.
In den Vorstand ist wählbar, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Die Wahl der Mitglieder des Vorstands der Chorjugend sowie der beiden Rechnungsprüfer erfolgt jeweils auf die Dauer von drei Jahren.
- Jahr Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter und zwei Vertretern der Chöre,
- Jahr Wahl des Musikdirektors und seiner Stellvertreter und zwei Vertretern der Chöre,
- Jahr Wahl des Leiters der Finanzen und der zwei Rechnungsprüfer.
Der Vorstand der Chorjugend ist berechtigt, bis zu zwei Personen aus dem Jugendbereich wie zum Beispiel aus der Musikmentorenausbildung mit Stimmrecht für maximal drei Jahre als kooptierte Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
Nicht besetzte Ämter dürfen auf Beschluss des Vorstands der Chorjugend bis zur nächsten Wahl nachbesetzt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest fünf Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Beschlüsse können nach Ermessen des Vorsitzenden auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren getroffen werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Feststellung des Beschlusses durch den Vorsitzenden erfolgt 8 Tage nach Versand der Beschlussformulierung.
Aufgaben des Vorstands der Chorjugend sind:
a) Erledigung sämtlicher laufender Geschäfte im Bereich der Chorjugend,
b) Umsetzung der Beschlüsse des Chorjugendtages
c) Einberufung des Chorjugendtages sowie dessen Durchführung,
d) Vorlage des Rechenschaftsberichts und des Kassenberichts beim Chorjugendtag,
e) Gewährung von Zuschüssen an die Kinder- und Jugendchöre sowie an die regionalen Chorverbände nach den Richtlinien des SCV,
f) Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit dem SCV.
6. Kassen- und Buchführung
1. Der Leiter der Finanzen ist für die Verwaltung der Finanzen zuständig. Es ist sicherzustellen, dass für die Chorjugend eine getrennte Kassen- und Buchführung erfolgt.
2. Der Leiter der Finanzen hat in der Regel bis spätestens 15. Juli für das folgende Jahr einen Haushaltsentwurf zu erstellen und diesen dem Vorstand der Chorjugend vorzulegen. Der Vorstand der Chorjugend legt den Haushalt nach Beschlussfassung bis 31. Juli eines Kalenderjahres dem Präsidium des SCV vor.
3. Der Leiter der Finanzen ist neben dem Vorsitzenden befugt, sämtliche Zahlungen für die Chorjugend entgegenzunehmen und hierüber Bescheinigungen zu erteilen.
4. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die gewählten Rechnungsprüfer der Chorjugend (§ 4, Ziff. 3).
7. Niederschriften
Über sämtliche Sitzungen des Chorjugendtages und des Vorstands der Chorjugend sind Niederschriften anzufertigen und in der folgenden Sitzung des Gremiums vorzulegen.
8. Geschäftsstelle und Geschäftsführung
Die Chorjugend nutzt die Geschäftsstelle des Schwäbischen Chorverbandes. Die Chorjugend betraut die Geschäftsführung des Schwäbischen Chorverbandes mit der Geschäftsführung der Chorjugend. Diese umfasst auch die Kassen- und Buchführung.
9. Vertretung
Die Chorjugend wird durch den Vorsitzenden oder den Musikdirektor der Chorjugend vertreten. Jeder ist zur alleinigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Musikdirektor nur im Verhinderungsfall vertretungsberechtigt ist.
10. Datenschutz im Verband
Siehe § 28 der Satzung des SCV
11. Schlussbestimmungen
Die Jugendordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Chorverbandstag des SCV.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Chorjugend die Satzung und die Geschäftsordnung des Schwäbischen Chorverbandes ergänzend.
12. Inkrafttreten
Die Chorjugend im Schwäbischen Chorverband wurde am 19.03.1989 in Esslingen gegründet. Diese Fassung der Jugendordnung wurde beim Chorjugendtag am 10.10.2021 beschlossen und am 10.10.2021 vom Chorverbandstag des Schwäbischen Chorverbandes genehmigt und trat an diesem Tag in Kraft.
Beitragsordnung
Link zur Beitragsordnung und den aktuellen Mitgliedsbeiträgen
Ehrungen
Link zur Ehrungsordnung und der Beantragung
Ihre persönlichen SCV-Ansprechpartner
Johannes Pfeffer
Telefon: 07153 92816-68
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Isabelle Arnold
Telefon: 07153 92816-61
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