Zuschüsse
Wer bekommt wofür Zuschüsse?
Singen im Chor ist nicht nur Hobby, sondern zugleich Kulturpflege. Welche Projekte aus öffentlichen Fördermitteln oder Mitteln des Schwäbischen Chorverbandes gefördert werden können, dazu gleich mehr.
Grundsätzlich gilt: Zuschussanträge müssen gestellt und bewilligt werden bevor die Maßnahme beginnt! Denn: Wer anfängt, ohne eine Bewilligung zu haben, beweist, dass er keinen Zuschuss braucht.
Zuschüsse zur Förderung der Mitgliedsvereine und Regionalchorverbände des Schwäbischen Chorverbandes (SCV) und seiner Chorjugend (SCJ)
Förderjahr 2025
Förderung aus Eigenmitteln des SCV
Ia+b. Förderung chorischer Projekte
II. Gründungsförderung im Kinder- und Jugendbereich
Förderung aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg
V. Förderung von Bildungsmaßnahmen (RCV)
VI. Teilnahme an (Vereine) und Durchführung von Musikwettbewerben (RCV)
VII. Kooperation Schule – Verein
VIII. Landeszuschuss für überfachliche Jugendarbeit (Landesjugendplan)
Allgemeine Förderbedingungen
IXa. Für Förderungen durch den SCV
IXb. Für Förderungen durch das Land Baden-Württemberg
X. Weitere Zuschussmöglichkeiten
Förderung aus Eigenmitteln des SCV
I. Förderung chorischer Projekte
Allgemeinde Bedingungen für die Förderlinien Ia. und Ib.
Mitgliedsvereine und Regionalchorverbände im Schwäbischen Chorverband können für ein chorisches Projekt im Förderjahr in einer der beiden Förderlinien einen Antrag stellen. Gefördert werden ausschließlich künstlerische Projekte und die damit zusammenhängenden Kosten. Überwiegend touristische, vereinsrechtliche und gesellige Projekte sind daher nicht förderfähig. Die Anträge müssen bis zur Antragsfrist vorliegen.
Für die Förderung ist grundsätzlich ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtkosten zu erbringen. Der Eigenanteil kann auch durch Einnahmen oder Drittmittel erbracht werden. Da es sich um eine Projektförderung handelt, sind laufende Kosten, wie das Honorar der Chorleitung oder die Mieten für den Probenraum nicht förderfähig. Investitionen, z.B. Instrumentenkauf sind bis max. 10 % der Fördersumme förderfähig. Im Antrag muss das Projekt vollständig finanziert sein. Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt. Nicht verbrauchte Mittel werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert. Bei Rücklauf- oder Restmitteln kann der SCV eine weitere Förderung gewähren.
Ablauf der Antragsstellung:
- Verein: Abgabe des ausgefüllten 2025_Antragsformular_besondere-Projekte bis zur Antragsfrist (siehe unter Ia und Ib)
- SCV: Nachricht vom SCV über Aufnahme des Projektes in das Bezuschussungs-verfahren oder Zusendung einer Ablehnung.
- Verein: Rücksendung des Mittelabrufs und Einreichung eines Verwendungsnachweises (Programm, Zeitungsberichte, keine Belege, Formular folgt) bis 8 Wochen nach Projektabschluss, spätestens jedoch bis zum 30.11. des Projektjahres. Ausnahme: 31.01. des Folgejahres für Projekte, die im November/Dezember des Projektjahres stattfinden.
- Bei Gewährung eines Zuschusses muss das Logo des SCV auf den Werbemitteln aufgedruckt und mit der Formulierung „gefördert durch“ versehen werden: SCV-Logo mit freundlicher Unterstützung
Ia. Förderung von chorischen Kleinprojekten
Projektförderung zur Deckung eines erhöhten Finanzbedarfs für künstlerische Projekte. Gefördert werden maximal 30 Projekte im Förderjahr mit maximal je 500,00 € Zuschuss. Der erhöhte Finanzbedarf muss im Zusammenhang mit der künstlerischen Aktivität stehen. Eine inhaltliche Prüfung des Projektes erfolgt nicht.
Antragsfristen 31.12. Vorjahr und 31.05. des laufenden Förderjahres.
Eine nachträgliche Antragsstellung bei Finanzierungslücken ist möglich, jedoch können die Anträge nur bei vorhandenen Rest- oder Rücklaufmitteln berücksichtigt werden.
Ib. Besondere Förderung innovativer Chorprojekte
Mit der Innovationsförderung will der SCV seinen Vereinen künstlerische Projekte ermöglichen, die ohne diese Förderung nicht realisierbar wären. Die Projekte müssen in ihrer Ausprägung für das Ensemble neu und beispielgebend für andere Vereine sein.
Bewertungskriterien sind:
- Gewährleistung der musikalischen Qualität
- Beispielhaftigkeit
- Kooperationen & Partner
- Regionale Verteilung
- Schwerpunktthemen des SCV
Die künstlerische Qualität des Projekts wird durch eine Jury des Musikbeirats auf Grundlage des Antrags bewertet und ist Grundlage für die Förderentscheidung.
Gefördert werden maximal drei Projekte im Förderjahr mit maximal je 10.000,00 €. Eine erneute Antragsstellung für ähnliche Projekte (auch durch verbundene Vereine) ist nicht möglich. Die Projekte werden vom SCV auch medial begleitet.
Antragsfrist 31.12. des Vorjahrs. Der Antrag muss vor Projektbeginn gestellt werden. Das Projekt darf vor der Bewilligung nicht starten.
Auf einen Blick
Antragsberechtigt: Mitgliedsvereine und Regionalchorverbände im SCV
Antragsfristen:
Ia: 31.12. des Vorjahres und der 31.05. des laufenden Förderjahres
Ib: 31.12. des Vorjahres
Antragsformular: 2025_Antragsformular_besondere-Projekte
Verwendungsnachweisfristen:
30.11. des Projektjahres
31.01. des Folgejahres für Projekte, die im Dezember stattfinden
Verwendungsnachweisformular: 2024_Verwendungsnachweis_besondere Projekte
II. Gründungsförderung im Kinder- und Jugendbereich
Der SCV gewährt neugegründeten Kinder- und/oder einen Gründungszuschuss in Höhe pauschal € 300,00.
Der Chor kann 6 Monate nach Gründung einen Antrag auf diesen Gründungszuschuss über seinen Regionalchorverband stellen, die Gründung darf maximal 1 Jahr zurückliegen.
Der Zuschuss kann unter Nachweis entsprechender Kosten (z.B. Kosten für Probenwochenenden, Stimmbildung, Noten o.ä.) bis € 1.000,00 betragen. Voraussetzung für diesen Zuschuss ist der Nachweis, dass der Chor einen Auftritt hat, eine Chorreise macht oä. Der Antrag ist gemeinsam mit dem Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme einzureichen.
Auf einen Blick
Antragsberechtigt: Mitgliedsvereine im SCV mit Kinder- und Jugendchor
Antragsfrist: laufend
Formulare: www.s-chorverband.de
III. Jubiläumsgabe
Für Kinder- und Jugendchöre gibt es für Chor-Jubiläen ab 25 Jahre (alle 25 Jahre weiter dann 50 Jahre usw.) eine Jubiläumsgabe in Höhe von € 300,00.
Ab 100 Jahre gibt es für alle Vereine, die einen Antrag auf Vereins-Ehrung durch den DCV stellen, eine Jubiläumsgabe in Höhe von € 300,00.
Eine separate Antragstellung ist nicht nötig. Die Jubiläumsgabe wird automatisch gewährt, wenn ein Antrag auf Ehrung durch den DCV gestellt wird. Ein Eigenanteil ist nicht notwendig.
Bei besonderen Projekten im Jubiläumsjahr ist zusätzlich ein Antrag in I. möglich.
Auf einen Blick
Antragsberechtigt: Mitgliedsvereine im SCV
Antragsfrist: kein Antrag notwendig
Formulare: www.s-chorverband.de
Förderung aus Mitteln des Landes Baden-Württemberg
IV. Probenpauschale
Der SCV leitet an seine Vereine die Probenpauschale des Landes nach den Richtlinien für die Amateurmusik weiter. Diese dient der Mitfinanzierung des regelmäßigen Übungs-, Unterrichts- und Probenbetriebs.
Die Höhe Probenpauschale bemisst sich wie folgt:
Vereine und Organisationen mit 1 aktiven Musikensemble 500 Euro
Vereine und Organisationen mit 2 aktiven Musikensembles 800 Euro
Vereine und Organisationen mit 3 aktiven Musikensembles 1.100 Euro
Vereine und Organisationen mit 4 aktiven Musikensembles 1.400 Euro
Vereine und Organisationen mit 5 aktiven Musikensembles 1.700 Euro
Vereine und Organisationen mit mehr als 5 aktiven Musikensembles 2.000 Euro
Ein Ensemble gilt als aktiv, wenn es zum 1. Januar des betreffenden Jahres seit mindestens zwei Jahren besteht und mindestens acht Mitglieder umfasst, einen eigenständigen regelmäßigen Übungsbetrieb (mindestens 19 Probeneinheiten jährlich) und pro Jahr mindestens einen Auftritt hat.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Vereine, wenn sie anderweitige Kulturförderung vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst oder von den Regierungspräsidien erhalten.
Die benötigten Angaben sind vom Verein zwingend und fristgerecht im Rahmen der jährlichen Bestandsmeldung zu erbringen. Der Zuschuss wird über die Regionalchorverbände ausbezahlt.
V. Förderung von Bildungsmaßnahmen (RCV)
Der SCV fördert mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg Bildungsmaßnahmen von Regionalchorverbänden.
Die Bildungsmaßnahme muss:
- a) den Zielen des Verbandes dienen (s. Leitbild)
- b) ausgeschrieben werden mit Beschreibung der Lerninhalte sowie Zielformulierungen
- c) ein vorher festgelegtes und festumrissenes Arbeitsprogramm haben
- d) sich überwiegend an Teilnehmende aus Mitgliedsvereinen richten, die aus mehreren Chören stammen
- e) eine Eigenbeteiligung der Teilnehmenden oder andere Einnahmen aufweisen.
- f) ein Defizit von mind. 100,00 EUR in der Finanzierung aufweisen
- g) Auf den Ausschreibungen muss das Logo des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst BW und das Logo des SCV mit dem Text „Gefördert durch“ erscheinen. Alternativ die folgende Textzeile: Gefördert durch den Schwäbischen Chorverband aus Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg.
Förderfähig sind Unterrichtsvergütungen (bis max. 600,00 EUR/ Tag pro Dozent:in) und Reisekosten der Lehrkräfte in der Regel nach den entsprechenden Bestimmungen (i.d.R. SCV Reisekostenverordnung, Landesreisekostengesetz beachten) sowie sonstige mit der Durchführung der Maßnahmen unmittelbar zusammenhängende Kosten, z.B. Raumkosten, Werbekosten etc.
Für die Förderung von Übernachtung und Verpflegung der Teilnehmenden gelten für mehrtägige Veranstaltungen die Sätze des Landesreisekostengesetz als Höchstgrenzen. Bei eintägigen Veranstaltungen, An- und Abreisetagen dürfen 50 % eines Tages inkl. Übernachtung angesetzt werden. Die jeweiligen Sätzen finden sich in der Verwaltungsvorschrift.
Die Berechnung der Teilnehmertage im Verwendungsnachweis erfolgt auf Basis eines 8 Stunden Tages in ¼-Tages-Schritten.
Der Zuschuss kann bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen, jedoch maximal bis zur Höhe des Defizits und richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mittel.
Abwicklung
a) Der Zuschussantrag muss bis 15. Januar des Jahres, in welchem die Maßnahme durchgeführt wird bei der Geschäftsstelle des SCV sein. Bei Maßnahmen von Januar bis März bis 15. Dezember des Vorjahres.
b) Der Verwendungsnachweis muss bis spätestens 30. November des Jahres bei der Geschäftsstelle sein (Ausnahme: Projekte im Dezember, hier ist das Abrechnungsdatum der 15. Januar des Folgejahres).
c) Dem Verwendungsnachweisen müssen folgende Unterlagen beiliegen:
- Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben auf dem vorgegebenen Formular
- Ausschreibung
- Stundenplan/Ablaufplan
- Ggf. ausgewählte Presseberichte
d) Der Regionalchorverband muss ferner folgende Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufbewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Hierzu zählen insbesondere:
- Teilnehmendenliste
- Dozierendenverträge
- Alle Abrechnungsbelege
Die Formulare finden Sie unter:
2025_Antragsformular RCV-Fortbildungsmaßnahmen
2024_Verwendungsnachweis_RCV-Fortbildungsmaßnahmen
VI. Teilnahme an und Durchführung von Musikwettbewerben (Vereine)
Förderfähig sind Kosten, die unmittelbar mit der Umsetzung eines Musikwettbewerbs von Regionalchorverbänden zusammenhängen (z.B. Jury, Organisation, Hilfskräfte) oder die für die einem Verein für die Teilnahme an einem Wettbewerb zusätzlich anfallen (z.B. Reisekosten Sammelbeförderung, Teilnahmegebühren, Instrumentenmiete und -transport). Preise und Preisgelder sowie Zusatzkosten im Rahmen von Sonderveranstaltungen sind nicht förderfähig. Eine Förderung der teilnehmenden Vereine und Organisationen kann maximal bis zu einer Summe von 500 Euro pro Verein erfolgen.
Es gelten die Fristen der Bildungsmaßnahmen.
VII. Kooperation Schule -Verein
Der Schwäbische Chorverband fördert aus Mitteln des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport chorische Dauerkooperationen zwischen Schulen und Vereinen.
Die Förderung beträgt derzeit rund 650,00 € je Schuljahr.
Weitere Informationen im Merkblatt und unter https://www.s-chorverband.de/vereinsfuehrung/kooperation-schule-verein/.
VIII. Landeszuschuss für überfachliche Jugendarbeit (Landesjugendplan)
Antragsberechtigt: Mitgliedsvereine und Regionalchorverbände im SCV
Informationen und Antragsformulare finden Sie unter:
http://www.jugendarbeitsnetz.de
Die Zuschussmittel kommen aus dem Landesjugendplan. Der Antrag muss bis 1. März eines Jahres beim SCV eingegangen sein.
Allgemeine Förderbedingungen
IXa. Für Förderungen durch den SCV (I-III)
Die Förderungen stehen nur Mitgliedsvereinen im SCV offen.
Die Anträge müssen bis zur Antragsfrist vorliegen, eine Rückmeldung erfolgt dann in der Regel innerhalb von drei Wochen.
Für die Förderlinie I.
Gefördert werden ausschließlich künstlerische Projekte und die damit zusammenhängenden Kosten. Überwiegend touristische, vereinsrechtliche und gesellige Projekte sind daher nicht förderfähig.
Für die Förderung ist grundsätzlich ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der Gesamtkosten zu erbringen, sofern keine Ausnahmen genannt sind. Der Eigenanteil kann auch durch Einnahmen oder Drittmittel erbracht werden. Da es sich um eine Projektförderung handelt, sind laufende Kosten, wie das Honorar der Chorleitung oder die Mieten für den Probenraum nicht förderfähig. Investitionen, z.B. Instrumentenkauf sind bis max. 10 % der Fördersumme förderfähig. Im Antrag muss das Projekt vollständig finanziert sein. Der Zuschuss wird als Festbetrag gewährt. Nicht verbrauchte Mittel werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises zurückgefordert. Bei Rücklauf- oder Restmittel kann der SCV eine weitere Förderung gewähren.
Mittelabruf frühestens 2 Monate vor dem Veranstaltungsdatum.
Da der Zuschuss aus Eigenmitteln des SCV gewährt wird, eignet er sich zur Co-Finanzierung mit anderen Fördermitteln (z.B. des Landes oder der Kommune).
Die ständige Chorleitung ist nicht förderfähig. Investitionen, z.B. Instrumentenkauf sind bis max. 10 % der Fördersumme förderfähig
Ablauf der Antragsstellung:
- Verein: Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars „Antrag auf Projektförderung“ (siehe s-chorverband.de, Vereinsführung, Zuschüsse) bis zur Antragsfrist.
- SCV: Nachricht vom SCV über Aufnahme des Projektes in das Bezuschussungs-verfahren oder Zusendung einer Ablehnung.
- Verein: Rücksendung des Mittelabrufs und Einreichung eines Verwendungsnachweises (Programm, Zeitungsberichte, keine Belege) bis 8 Wochen nach Projektabschluss, spätestens jedoch bis zum 31.12. des Projektjahres. Ausnahme: 31.01. des Folgejahres für Projekte, die im November/Dezember des Projektjahres stattfinden.
- Bei Gewährung eines Zuschusses muss das Logo des SCV auf den Werbemitteln aufgedruckt und mit der Formulierung „gefördert durch“ versehen werden. Das Logo steht zum Download auf der Homepage s-chorverband.de bereit.
IXb. Für Förderungen durch das Land Baden-Württemberg (IV-VIII)
Es gelten die AnBest-P des Landes Baden-Württemberg, die Förderrichtlinien für die Amateurmusik sowie die Angaben im Fördervertrag.
Die Förderrichtlinien finden Sie hier.
Bitte verwenden Sie bei dieser Art der Förderung folgendes Logo des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg auf sämtlichen Print- und Onlineveröffentlichungen:
X. Weitere Zuschussmöglichkeiten
Auch bei anderen Organisationen und Institutionen kann ein Verein oder Regionalchorverband Zuschussanträge stellen.
- Bundeszuschuss für Internationale Kinder- und Jugendchorprojekte mit Begegnungscharakter. Informationen und Antragsformulare finden Sie unter: http://www.deutsche-chorjugend.de/internationales/
- Förderprogramme im BMCO (Impuls, Neustart Amateurmusik, Musik für alle, u.a.): https://bundesmusikverband.de/uebersicht-foerderprogramme/
- Deutsche Stiftung für Ehrenamt und Engagement www.dsee.de
- Kinderschutzbund für Förderungen im Bereich Kindeswohl
- Deutsch-französisches Jugendwerk: dfjw.org
- Deutsch-polnisches Jugendwerk: www.dpjw.org
- Ihre Stadt/Ihre Gemeinde/Ihr Landkreis, z.B. im Rahmen einer Partnerschaft
Weitere Hilfestellungen für Fördergelder finden Sie hier.
Gerne berät Sie die Geschäftsstelle über Zuschüsse und Fördermaßnahmen!
Ihre persönliche SCV-Ansprechpartnerin
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Telefon: 07153 92816-68
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Johanna Luther-Mikanski
Telefon: 07153 92816-63
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