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Recht & Steuern

Bei Rechtsdingen hört der Spaß auf

Solange es keine Probleme gibt, ist „Recht“ für den Chorverein kein großes Thema. Nehmen wir aber einmal an, der Verein wird wegen seines Webauftritts abgemahnt, ein Zuhörer wird verletzt oder es gibt Ärger mit einem Konzertreiseveranstalter. Dann ist es gut zu wissen, was „Recht“ ist und an wen Sie sich wenden können.

Übrigens erscheinen in der Verbandszeitschrift SINGEN regelmäßig Artikel zum Thema Recht.

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Alle unsere Arbeitshilfen und Muster erhalten Sie kostenlos. Damit wir dies auch zukünftig tun können, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Wir freuen uns daher, wenn Sie Mitglied im Schwäbischen Chorverband werden oder uns mit einer Spende unterstützen.


Musterverträge für Chorleiter:innen und Solist:innen

In vielen Vereinen wurde der Vertrag mit der Chorleiterin/dem Chorleiter nur mündlich und per Handschlag geschlossen. Natürlich sind mündlich getroffene Vereinbarungen genauso gültig wie schriftliche, aber – erinnern sich die Parteien nach Jahren noch genau, was vereinbart wurde? Dieses Verfahren geht nur so lange gut, wie es keine Probleme gibt. Deshalb unser Rat: Schließen Sie einen Vertrag mit der Chorleiterin/dem Chorleiter schriftlich ab – dann sind alle Parteien auf der sicheren Seite.

Mustersatzung für Chorvereine

Die Satzung eines Vereins muss lebendig sein, dass heißt, sie muss die aktuellen Gegebenheiten des Vereins widerspiegeln. Leider merken Vereine oft erst dann, wenn es Probleme gibt, dass ihre Satzung nicht mehr auf dem neuesten Stand ist. Die Mustersatzung auf dieser Seite zeigt auf, welche Punkte in einer Satzung geregelt werden sollten – die individuellen Ergänzungen muss jeder Verein selbst vornehmen.

Wenn Sie Ihre Satzung überarbeiten, können Sie immer auch die Rechts- und Antragsberatung Ihres zuständigen Amtsgerichts vor Ort, das für Sie zuständige Registergericht und Ihr zuständiges Finanzamt um Rat fragen. Nur so können Sie sicher sein, dass die später verabschiedete Satzung auch anerkannt wird bzw. dass es keine steuerlichen Nachteile für den Verein gibt oder sogar die Gemeinnützigkeit gefährdet ist.

Übrigens: Immer dann, wenn Sie Ihre Satzung geändert haben, müssen Sie die neue Fassung dem Registergericht vorlegen. Die Änderungen werden dann im Vereinsregister dokumentiert. Auch bei Neuwahlen der vertretungsberechtigten Personen des Vereins ist das Registergericht zu informieren.

Für Schulchöre empfiehlt sich die Organisation als nicht-rechtsfähiger Verein für die keine Eintragung im Vereinsregister notwendig ist, um ebenfalls die Vorzüge eines Verbandes zu nutzen. Eine Anerkennung als gemeinnützig beim Finanzamt ist auch für nicht-rechtsfähige Vereine möglich.

Leitfaden zur EU-Datenschutzgrundverordnung

Die DS-GVO ist eine Verordnung der Europäischen Kommission, die unmittelbar in Deutschland Anwendung findet und nicht etwa in nationales Recht umgesetzt werden muss. Das neue, ebenfalls am 25.05.2018 in Kraft getretene Bundesdatenschutzgesetz regelt nur die Bereiche, die die Datenschutz-Grundverordnung der EU nicht regeln wollte oder nicht geregelt hat. Vereine sind grundsätzlich dem Datenschutz in gleicher Weise verpflichtet wie Privatpersonen und Unternehmen. Welche Regelungen für Vereine und Chöre gelten, und wie sie damit umgehen, das zeigt unser Leitfaden. Er enthält auch Mustervorlagen für Datenschutzerklärungen etc.

Leitfaden zur EU-DSGVO für Vereine und Chöre zum herunterladen.(Stand 8.5.2019)

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg stellt Vereinen ein kostenloses Online-Tool zum Erstellen von Datenschutzinformationen für Vereine bereit. DS-GVO.clever finden Sie hier.

Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bei Reisen ihrer minderjährigen Kinder mit Chor und Verein.

Bei Chorrreisen und Veranstaltungen übertragen die Sorgeberechtigten Minderjähriger die Aufsichtspflicht an den Verein in der Erwartung, dass dieser die Sorgeberechtigten in der Wahrnehmung dieser Pflicht würdig vertritt. Das geschieht in aller Regel auch; der Vorstand sorgt vor Antritt einer Reise mit Minderjährigen dafür, dass die erkennbaren Risiken ermittelt werden und diesen begegnet wird, durch die Beistellung geeigneter Begleitpersonen, durch die Organisation der Aufsichtspflichtwahrnehmung und Verantwortungszuweisung an Begleitpersonen, Chorleiter und anwesende Vereinsmitglieder.

In den Schulen wird schon seit vielen Jahren vor Schulausflügen und anderen Reisen ein Formular verteilt und von den Sorgeberechtigten ausgefüllt und unterschrieben zurückgegeben, in welchem Sorgerecht und Sorgepflicht an die Verantwortlichen des Chors übertragen und konkretisiert werden. Eine solche Einverständniserklärung haben wir nun auch für den Schwäbischen Chorverband und seine Vereine entworfen.

Einverständniserklärung bei Reisen von Jugendlichen-2018

Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung stellt seit etwa zwei Jahrzehnten sicher, dass auch freiberufliche Künstler, die überwiegend über ein sehr geringes zu versteuerndes Einkommen verfügen, sich eine Krankenversicherung leisten können. Deshalb müssen diese freiberuflichen Künstler nur die Hälfte der Versicherungsbeiträge im Rahmen dieser gesetzlichen Krankenversicherung selbst bezahlen. 20 % des Beitragsaufkommens werden von der Bundesrepublik beigesteuert, 30 % von den Auftraggebern freiberuflicher Künstler, die vom Verein eine Vergütung für ihre freiberufliche Tätigkeit erhalten, etwa als Solist in einem Jubiläumskonzert, als Web-Designer, als Festredner oder in anderer Weise. Wichtig: Der eigene Chorleiter gehört nicht dazu. § 24 Abs. 2, Satz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nimmt ausdrücklich den eigenen Chorleiter von der Abgabepflicht des Vereins für den eigenen Chorleiter aus. Ist allerdings ein Gastdirigent tätig, ist seine Leistung künstlersozialabgabepflichtig, vorausgesetzt, die übrigen Voraussetzungen liegen vor.

Der Verein, der nicht mehr als drei abgabepflichtige Konzerte pro Jahr veranstaltet (bzw. Konzerte an nicht mehr als drei Wochenenden) muss insgesamt keine Künstlersozialabgabe bezahlen, § 24 Abs. 2 KSVG. Bei den Vereinen des Schwäbischen Chorverbandes hat die Künstlersozialabgabe wegen dieser Bagatellgrenze eine nur geringe Bedeutung, da die Zahl der abgabepflichtigen Konzerte in aller Regel nicht erreicht oder überschritten wird. (Aus: Zeitschrift SINGEN, 09.2016, Autor Christian Heieck)

SCV-Mitgliedsbonus: Günstige Rechtsberatung

Der Schwäbische Chorverband (SCV) hat mit seinem Justiziar Rechtsanwalt Christian Heieck eine besondere Vereinbarung getroffen: Mitgliedsvereine können den Service einer kostenlosen Erstberatung durch Rechtsanwalt Heieck in Anspruch nehmen. Eine solche Erstberatung liegt vor, wenn die telefonisch oder per E-Mail gestellte Frage unmittelbar und ohne größeren Prüfungsaufwand beantwortet werden kann.

Ausführliche Beratungen, die mit der Übersendung von Unterlagen und weiterer Korrespondenz verbunden sind, sowie Mandatsübernahmen sind kostenpflichtig. Die in Rechnung gestellten Honorare sollten Sie zu Beginn der Beratung mit Rechtsanwalt Heieck besprechen. Teilen Sie dazu die Mitgliedsnummer Ihres Vereins beim SCV mit. Bei Mandatsübernahme (also nicht: Beratungen!) tritt ggf. auch die Rechtsschutzversicherung der ARAG ein, die für die Vereine des Schwäbischen Chorverbandes bei der ARAG abgeschlossen ist. Wenn Sie dies wünschen, wird Rechtsanwalt Heieck in diesem Fall die Anfrage einer Kostendeckungszusage bei der ARAG veranlassen.

Kontakt

Rechtsanwalt
Christian Heieck

Weiherstraße 6
72213 Altensteig
Tel.: 07453 1677
Fax.: 07453 9554596
E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-heieck.de

 

Transparenzregister

Jeder Verein, der gemeinnützig ist, kann einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Der Antragssteller muss die Vereinigung, für die die Gebührenbefreiung beantragt wird, eindeutig bezeichnen. Außerdem muss der Antragssteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr (Quelle).

Anträge auf Gebührenbefreiung können elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters vorgenommen werden oder per E-Mail übermittelt werden:

Variante A: Anmeldung über die Internetseite des Transparenzregisters

Die Anmeldung über die Internetseite des Transparenzregister ist datensicher; sie ermöglicht die verschlüsselte Übertragung der notwendigen Informationen und Nachweise und wird daher vom Transparenzregister bevorzugt.

Bei der Antragstellung über die Internetseite www.transparenzregister.de ist eine vorherige Registrierung erforderlich. Nach der Registrierung kann der Antrag auf Gebührenbefreiung gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG online ausgefüllt werden und es gibt die Möglichkeit, die erforderlichen Nachweise hochzuladen:

  • Die aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes über die Verfolgung des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
  • Der Nachweis über die Identität des Antragsstellers (z.B. ein Scan des Personalausweises oder Reisepasses)
  • Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der Antragssteller für die Vereinigung handeln darf (z.B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis)

Eine Schritt für Schritt-Anleitung findet sich hier. Für Fragen beim Prozess der Registrierung bietet das Transparenzregister eine Telefonhotline 0800 1234337, für die erfahrungsgemäß Zeit einzuplanen ist.

 

Variante B: Übermittlung per E-Mail

Es ist auch weiterhin möglich, die Anträge auf Gebührenbefreiung elektronisch an die Adresse gebuehrenbefreiung[at]transparenzregister.de zu übermitteln.

Jeder Verein, der gemeinnützig ist, kann diesen Antrag stellen.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Formloses Antragsschreiben (genaue Bezeichnung der Vereinigung, für die die Befreiung beantragt wird, erforderlich!)
  • Auszug aus dem Vereinsregister (Nachweis der Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen)
  • Kopie des Personalausweises (Nachweis der Identität. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aufgeführten Dokumente.)
  • Freistellungsbescheid (Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch das zuständige Finanzamt)
  • Bevollmächtigung eines Anwalts, wenn ein Anwalt damit beauftragt wird, den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen

Das Musteranschreiben finden Sie auch hier als pdf.

(Quelle)

Der gemeinnützige Verein und die Steuer

Vermeiden Sie unnötigen Ärger: Erste Informationen zu wichtigen Steuerthemen finden Sie in der Broschüre „Steuertipps für gemeinnützige Vereine“ des Finanzministeriums Baden-Württemberg. Sie kann direkt auf der Seite des Finanzministeriums heruntergeladen werden.

Finanzamt und Steuerberater

Gut persönlich beraten werden Sie zudem bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Bei Unklarheiten in Steuerfragen holen Sie sich am besten Rat von einem Steuerberater, der sich im Vereinsrecht gut auskennt.

Grundsätzliches zur Vereinsgründung

Neben Hinweisen zu rechtlichen Themen, z.B. Satzungsfragen, finden Sie in der Broschüre „Wir gründen einen Verein“ des Justizministeriums Baden-Württemberg auch Informationen zu Steuerfragen.

Ihr persönlicher SCV-Ansprechpartner



Christian Heieck
Rechtsanwalt, Justitiar des Verbandes
Telefon: 07453 1677
E-Mail: kanzlei(at)rechtsanwalt-heieck.de


Hilfreich zu diesem Thema sind u.a. auch:

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