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Änderung der Gebührenordnung zum Transparenzregister ermöglicht gemeinnützigen Einrichtungen die Gebührenbefreiung

Im vergangenen Jahr erhielten viele Vereine vom Bundesanzeiger-Verlag eine Rechnung für die Führung des Transparenzregisters über eine pauschale Jahresgebühr von 2,50 Euro (zzgl. Mehrwertsteuer). Aufgrund der massiven Proteste des Deutschen Chorverbands und anderer Verbände wurde im § 24 Abs. 1 Satz 2 Geldwäschegesetz eine Ausnahmeregelung geschaffen. Für gemeinnützige Einrichtungen (Vereinigungen nach § 20 GwG, die einen steuerbegünstigten Zweck im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verfolgen) ist nunmehr auf Antrag gesetzlich eine Gebührenbefreiung vorgesehen. Dafür wurde die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) geändert.

Da eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre nicht möglich ist, empfehlen wir, den Antrag auf Gebührenbefreiung ab sofort, spätestens aber bis zum 31.12.2020 zu stellen, auch wenn noch kein aktueller Bescheid des Bundesanzeiger-Verlages vorliegt. Eine rückwirkende Befreiung für die Jahre 2017, 2018 und 2019 ist demnach nicht möglich.

Anträge auf Gebührenbefreiung können elektronisch an die Adresse gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de übermittelt werden.

Jeder Verein, der gemeinnützig ist, kann diesen Antrag stellen. Der Antragssteller muss die Vereinigung, für die die Gebührenbefreiung beantragt wird, eindeutig bezeichnen. Außerdem muss der Antragssteller seine Identität sowie seine Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen, anhand geeigneter Nachweise belegen. Die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke ist mittels einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Die Vereinigung wird für die Gebührenjahre von der Jahresgebühr befreit, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wird der Antrag im Laufe eines begonnenen Gebührenjahres gestellt, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr (Quelle).

Folgende Unterlagen sind entsprechend der oben genannten Regelung dem Antrag beizufügen:
• Formloses Antragsschreiben (genaue Bezeichnung der Vereinigung, für die die Befreiung beantragt wird, erforderlich!)
• Auszug aus dem Vereinsregister (Nachweis der Berechtigung, für die Vereinigung handeln zu dürfen)
• Kopie des Personalausweises (Nachweis der Identität. Als Identitätsnachweise gelten ausschließlich die in § 3 der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung aufgeführten Dokumente.)
• Freistellungsbescheid (Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch das zuständige Finanzamt)
• Bevollmächtigung eines Anwalts, wenn ein Anwalt damit beauftragt wird, den Antrag auf Gebührenbefreiung zu stellen

Das Musteranschreiben finden Sie auch hier als pdf.

Autor: Johannes Pfeffer am 27. Mai 2020 16:45, Rubrik: Allgemein, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben,

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