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November 2021

Vereinfachung des Verfahrens für eine Gebührenbefreiung

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde zum 1. August 2021 das Verfahren für eine mögliche Gebührenbefreiung für Gebühren ab dem laufenden Jahr 2021 erheblich vereinfacht.

Aktuell werden Briefe vom Transparenzregister versandt. Ein Antrag auf Gebührenbefreiung kann nunmehr mittels des Antragformulars einfach gestellt werden. Wenn – wie in diesem Antragsformular vorgesehen – im Antrag auf Gebührenbefreiung die Verfolgung der nach den §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung steuerbegünstigten Zwecke versichert wird und das Einverständnis darüber erklärt wird, dass die registerführende Stelle beim Finanzamt eine Bestätigung der Verfolgung dieser steuerbegünstigten Zwecke einholen darf, bedarf es keiner weiteren Nachweise mehr im Hinblick auf die Bescheinigung der Verfolgung eines steuerbegünstigten Zweckes (vgl. § 24 Abs. 1 Sätze 2, 3 GwG). Im Falle der Inanspruchnahme einer Gebührenbefreiung sollte das ausgefüllte Antragsformular unterschrieben an die registerführende Stelle des Transparenzregisters zurückgesandt werden. Die Gebührenbefreiung wird dann dort geprüft und vermerkt, so dass Sie in Zukunft keine Gebührenbescheide mehr erhalten.

Es wird empfohlen, das Formular auszufüllen. Ein jetziges Ausfüllen des Formulars bedeutet, dass zukünftig kein Aufwand für die Vereine mehr notwendig ist.

Bei Fragen können Sie sich gerne an gebuehr@transparenzregister.de oder 0800 12 34 340 wenden.


Neuregelungen zum Transparenzregister: Eintrag und Gebührenbefreiung

Eingetragene gemeinnützige Vereine werden ab sofort automatisch in das Transparenzregister aufgenommen und müssen sich nicht mehr eigenständig bei diesem registrieren. Die Daten des Vereins werden dazu aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übernommen. Voraussetzung ist, dass die Einträge im Vereinsregister aktuell gehalten werden, also Änderungen von Vorständen, Wohnorten etc. vermerkt werden – Achtung: Es drohen Bußgelder, wenn die Daten im Vereinsregister sich als nicht aktuell herausstellen. Ausnahmen gelten für Vorstände mit einer anderen als der deutschen bzw. einer doppelten Staatsbürgerschaft oder mit Wohnsitz im Ausland. Diese Informationen müssen weiterhin auch dem Transparenzregister gemeldet werden.

Außerdem wird die Antragsstellung zur Gebührenbefreiung vereinfacht. Um die jährliche Gebühr in Höhe von 4,80 € nicht zahlen zu müssen, reicht zukünftig ein einmaliger Antrag für die Jahre 2021 bis 2024 aus. Allen eingetragenen Vereinen wird dafür in den nächsten Monaten postalisch vom Bundesanzeiger Verlag ein entsprechendes Formular zugeschickt. Dieses wird zu einem späteren Zeitpunkt vom Bundesanzeiger Verlag außerdem zum Download auf www.transparenzregister.de bereitstehen. Noch bis 30. Juni 2022 ist es damit dann möglich, die Gebührenbefreiung für den Zeitraum einschließlich 2021 zu beantragen – ganz ohne Einsendung von Nachweisen. Vereinen, die bereits eine Befreiung für 2021 beantragt haben, wird empfohlen, das neue Formular noch einmal auszufüllen. Wer noch auf Bestätigung für seinen Antrag für das Jahr 2020 wartet, wird diese dann ebenfalls noch erhalten. Der Bund arbeitet daran, bis zum Jahr 2025 ein Gemeinnützigkeitsregister aufzubauen, das dann einen automatischen Abgleich mit dem Transparenzregister und eine automatische Gebührenbefreiung ermöglicht.

Weitere Informationen und kostenfreie Webinare zum Thema auf www.transparenzregister.de


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