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Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Mit Schreiben vom 9. April hat das Bundesministerium der Finanzen über „Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene“ informiert. Drei Bereiche sind für Chorvereine besonders relevant:

1. Spendenaktionen und finanzielle Erfolge für von der Corona-Krise Betroffene

Gemeinnützige Körperschaften dürfen Spenden und finanzielle Mittel in der Regel nur für Satzungsgemäße Zwecke verwenden. Abweichend davon ist es derzeit unschädlich Spendenaktionen zu veranstalten, oder gar eigene Finanzmittel zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einzusetzen. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.

2. Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO und in der Vermögensverwaltung

„Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirt-schaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.“

3. Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter-und Ehrenamtspauschale

Es wird “ nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.“

Das vollständige Schreiben ist hier nachzulesen.

 

Autor: Johannes Pfeffer am 16. Apr 2020 08:36, Rubrik: Allgemein, Kommentare per Feed RSS 2.0, Kommentar schreiben,

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